Zwischenzeitlich hat das OLG Düsseldorf auch in der Hauptsache entschieden.

Das OLG Düsseldorf hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zwar zurückgewiesen. Dies jedoch nur, weil sich aus den vorgetragenen Tatsachen ergab, dass – entgegen der ursprünglichen Annahme – der Leistungsumfang nicht reduziert wurde.

Der Vergabesenat hält jedoch ausdrücklich daran fest, dass Bietern nach einer Reduzierung und ausdrücklich auch einer Erweiterung des Leistungsumfangs Gelegenheit gegeben werden muss, auf diese Korrektur zu reagieren. Und zwar auch, wenn die Angebote bereits geöffnet wurden.

(Beschluss vom 05.01.2011, VII-Verg 46/10, nachzulesen unter http://www.nrwe.de).

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