Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Soudry,

danke für die sehr informative und höchst interessante Besprechung dieser Entscheidung des OLG Düsseldorfs.

Ich möchte eine Bemerkung zu Ihrer Rubrik „IFG-Antrag als wirkungsvolle Alternative“ machen. Denn es kommen immer wieder Begehrlichkeiten auf, die IFG-Anträge unterhalb der Schwelle zum Spicken in die Konkurrenzangebote zu nutzen. Aber das geht natürlich – aus den gleichen Gründen wie nach § 111 Abs. 2 GWB – nicht.

Nach dem von Ihnen zitierten und dabei schon recht großzügigen VG Münster soll die Vergabestelle nur Akteneinsicht in den Vergabevermerk und in die eigenen Angebot des IFG- Antragstellers gewähren. Einblick in Konkurrenzangebote etc.. muss auch hiernach unterbleiben, wie das VG Münster betont. Deswegen kam es auch zur einer Teilabweisung der Klage, die auf „volle“ Akteneinsicht gerichtet war. Inwieweit im Einzelfall vor Ort ausreichend geschwärzt wird, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf VG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2011 – 13 K 3505/09 hingewiesen, das sich ebenfalls mit dem Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IFG in Vergabeunterlagen einer abgeschlossenen Ausschreibung beschäftigt hat. Hier hat der Antragsteller seinen Antrag von vorne herein auf nicht geheimhaltsbedürftige Bestandteile beschränkt und dann entsprechend vollumfänglich Recht bekommen.

Ich stimme mit Ihnen darin überein, dass man das IFG wirklich mehr als Tool in den Blick nehmen sollte, um unterhalb der Schwelle Vergabefehlern auf die Schliche zu kommen.

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