Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte: Bundesverfassungsgericht hat entschieden

Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.10.2006 seine lang erwartete Entscheidung zum Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte im Vergaberecht veröffentlicht (Az. 1 BvR 1160/03 vom 13.06.2006). Danach ist es verfassungsgemäß, daß das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren öffentlicher Aufträge auf den Bereich oberhalb der in das deutsche Recht übernommenen EU-Schwellenwerte beschränkt bleibt.

Die Verfassungsbeschwerde hatte ein Unternehmen aus Walldorf bereits im Jahr 2003 erhoben. Es sah sich in seinen Grundrechten verletzt, da in Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterhalb des jeweiligen Auftragsschwellenwerts die Möglichkeit eines effektiven Rechtschutzes fehle. Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Auffassung nun widersprochen. Insbesondere sei auch der Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht verletzt, denn die Ungleichbehandlung für Vergaben ober- und unterhalb der Schwellenwerte sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Die Diskussion um einen Rechtschutz auch unterhalb der Schwellenwerte, die seit der Einführung des oberschwelligen Primärrechtsschutzes zum 1.1.1999 durch das Vergaberechtsänderungsgesetz geführt wird, hatte in der jüngeren Vergangenheit durch zahlreiche diesbzgl. divergierende Gerichtsentscheidungen neue Nahrung erhalten. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darauf auswirkt. Zu beachten ist dabei vor allem eines: Nach dem BVerfG bedarf es zwar aus verfassungsrechtlicher Sicht keines förmlichen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich. Ebenso wenig verbietet die Verfassung aber einen solchen.