Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte: EU Kommission legt Klageerwiderung zur Klage der Bundesregierung vor

Die Bundesregierung hatte am 14.9.2006 Klage vor dem EuGH gegen eine Mitteilung der EU-Kommission erhoben (s. u., 1.10.2006). In dieser Mitteilung hatte sich die Kommission zu  Auslegungsfragen des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich solcher öffentlichen Vergaben geäußert, die Aufgrund ihres Wertes nicht die sog. Schwellenwerte erreichen und gegen die somit keine förmlichen Rechtsbehelfe bestehen. Nach dem Verständnis der Kommission müsse auch in diesen Fällen bei entsprechender Binnenmarktrelevanz des Auftrags gleichwohl gewährleistet sein, daß ein effektiver Rechtsschutz besteht. Soweit es in den Mitgliedsstaaten diesen noch nicht gibt, sei es deren Aufgabe, „für die erforderlichen Verfahren zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Schutzes zu sorgen“.
In ihrer Klage berief sich die Bundesregierung vor allem darauf, daß die Kommission so faktisch ein eigenes Vergabesystem unterhalb der Schwellenwerte errichte, die Festlegung europäischer Vergaberegeln aber grundsätzlich Sache des europäischen Gesetzgebers sei, also des Rates und des Europäischen Parlaments. Mittlerweile sind Frankreich, Polen, die Niederlande und Österreich der deutschen Klage beigetreten.
Nun hat die Kommission Ihre Klageerwiderung vorgelegt. Danach sei die Klage unbegründet, da es sich bei der Mitteilung der Kommission lediglich um einen unverbindlichen Rechtsakt handele. Die Kommission beziehe sich in Ihrer Auslegungsmitteilung auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der die Binnenmarktregeln eines fairen Wettbewerbs – d.h. insb. der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot und die Transparenzpflicht – auch im Unterschwellenbereich gelten. Diese sei daher lediglich die Erläuterung der Rechte und Pflichten, die sich aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergäben, im Lichte der Rechtsprechung des EuGH.