BVerwG: Kein Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten im Unterschwellenbereich

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem richtungsweisenden Beschuß (BVerwG-6B 10.07) entschieden, daß Rechtsschutz im sog. Unterschwellenbereich, also in dem Bereich, in dem der Wert des öffentlichen Auftrags unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, nicht vor den Verwaltungsgerichten eingefordert werden kann. In Deutschland können Bieter im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen förmlichen Rechtsschutz vor den Vergabekammern nur oberhalb bestimmter, branchenabhängiger Schwellenwerte in Anspruch nehmen. Dies regelt das Gesetz geben Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Unterhalb dieser Schwellenwerte war es äußerst umstritten, ob überhaupt und wenn ja, vor welchem Gericht Rechtsschutz zu erlangen sei. In jüngerer Vergangenheit hatten hier einige Entscheidungen wie die des OVG Koblenz (Beschluß vom 25.05.2005 – 7 B 10356/05) die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte mit der Begründung bejaht, daß es sich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht nur um einen rein zivilrechtlichen Vertragsschluß handele, sondern daß diesem ein hoheitlicher Akt als erste Stufe – nämlich die eigentliche Vergabeentscheidung – vorausgehe. Und diese müsse dementsprechend, da hoheitlich, vor den Verwaltungsgerichten überprüfbar sein.
Das BVerwG hat dieser Argumentation nun eine klare Absage erteilt. Das Gericht führt aus, daß für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs die „Natur des Rechtsverhältnisses“ maßgeblich sei. Dementsprechend sei erforderlich, daß der öffentliche Auftraggeber dem privaten Bieter übergeordnet sein müsse, was im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen aber nicht der Fall sei. Öffentlichen Auftraggebern käme die gleiche Rolle wie privaten Einkäufern zu. Die Vergabe öffentlicher Aufträge sei dementsprechend rein privatrechtlich zu qualifizieren und somit Rechtsschutz – wenn überhaupt – im Unterschwellenbereich nur vor den Zivilgerichten zu erlangen.
Mit dieser Entscheidung kommt ein jahrelang geführter Streit zu einem Ende. Dieser hatte letztlich zu einer völligen Zersplitterung der Rechtsprechung in diesem Bereich geführt. Je nach anzurufendem Gericht wurde ein Rechtschutz bejaht oder verneint. Auch wenn die Entscheidung letztlich zu einem Minus an Rechtsschutz im Unterschwellenbereich führt, so schafft sie hier zumindest wieder eine transparente und damit verläßliche Rechtslage