Aus die Maus: Investorenwettbewerbe um Verkauf und Bebauung eines öffentlichen Grundstücks unterliegen dem Vergaberecht
Wie so oft: Eine Gemeinde möchte ein Grundstück in bester Lage an einen Investor verkaufen, weil sie selbst nicht die erforderlichen Finanzmittel hat, dieses wunschgemäß zu bebauen. Das OLG Düsseldorf hat hierzu in seinem Beschluß vom 13.6.2007 („Ahlhorn-Entscheidung“, VII-Verg 2/07) die Meinung vertreten dass, wenn der öffentliche Grundstückseigentümer (im konkreten Fall der Bund) und die betreffende Gemeinde an einen Investor herantreten und zur Absicherung der von diesem zugesagten Bebauung ein Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB geschlossen wird, das ganze Unterfangen zwingend den Regeln über die Vergabe von Bauaufträgen unterliegt. Dabei sei es gleichgültig, ob die planende Gemeinde ein eigenes Nutzungsinteresse habe oder nicht.
Erwartungsgemäß führte die Entscheidung bei vielen Kommungen zu einem Stop laufender Verfahren um Investoren. Bislang war man, sicherlich auch zum Vorteil einer größeren Steuerbarkeit, der Meinung, dass, solange die angestrebte Bebauung später nicht selbst durch den öffentlichen Auftraggeber genutzt wird, solche Investorenwettbewerbe um Verkauf und damit verknüpfter Bebauung eines Grundstücks keine öffentliche Beschaffung darstellen. Inzwischen hat die Vergabekammer Münster mit Beschluß v. 26.9.2007 (VK 17/07) festgestellt, dass selbst dann, wenn eine konkrete „baurechtliche“ Verpflichtung zur Bebauung nicht vorliegt, der Grundstückskaufvertrag dem Vergaberecht unterliegen kann. Im konkreten Fall sei der geschlossene Vertrag sogar gem. § 138 BGB – Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot – nichtig, weil man hier bewußt das Vergaberecht umgangen habe.