Einer ist keiner: Auch bei Teilinsolvenz von Bietergemeinschaft kein Angebotsausschluß

Was passiert eigentlich, wenn ein Mitglied einer Bietergemeinschaft insolvent geht? Mit dieser ebenso interessanten wie realistischen Fallkonstellation sah sich das OLG Celle konfrontiert. Mit Beschluß vom 5.9.2007 (13 Verg 9/07) vertrat es die Auffassung, dass ein Ausschluß des abgegebenen Angebots aus diesem Grund unzulässig sei. In diesem Falle habe der Auftraggeber nur die Eignung der Bietergemeinschaft neu zu prüfen.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Über das Vermögen eines von insgesamt fünf Gesellschaftern einer Bietergemeinschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der öffentliche Beschaffer schloß daraufhin das Angebot mit der Begründung aus, es habe sich gem. §§ 728 II, 736 I BGB durch die Insolvenz eines Gesellschafters die Zusammensetzung und damit letztlich auch das konkrete Angebot geändert. Hiergegen wandte sich die Bietergemeinschaft.

Nach Ansicht des OLG ändere sich durch die Insolvenz eines Mitglieds der Gemeinschaft zwar deren Zusammensetzung. Allerdings bleibe „die personelle Identität des Bieters“ – vorliegend handelte es sich um eine GbR – unter Bezugnahme auf die Rspr. des BGH zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR gewahrt. Eine Angebotsänderung läge daher nicht vor.

Für die Ansicht des OLG spricht im Ergebnis aber vor allem Folgendes: Die Insolvenz eines Einzelbieters führt regelmäßig nur zu einer neuen Eignungsprüfung (§ 8 Nr. 5 Ia VOB/A). Daher kann die Insolvenz nur eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft erst recht nicht zum Ausschluß des Angebots führen.