Transparentes Verfahren: Interne Bewertungsmatrix für Zuschlag unzulässig

Die Vergabekammer (VK) Thüringen hat interner, nicht veröffentlichter Bewertungskriterien bei öffentlichen Ausschreibungen eine klare Absage erteilt. Mit Beschluß vom 22.9.2007 (360-4003.20-2713/2007-007 SHK) verpflichtete sie die betreffende Vergabestelle, die Ausschreibung in den Stand vor Angebotsabgabe zurück zu versetzen. Das insoweit eindeutige europäische Vergaberecht sowie § 10a Ziff. a der VOB/A verpflichteten die Vergabestelle grundsätzlich, sämtliche Zuschlagskriterien und deren Gewichtung mit der Ausschreibung bekannt zu geben. Die mit ihrem Angebot erfolglose Antragstellerin wandte sich im Wege des Nachprüfungsverfahrens gegen die Angebotswertung. Ausgeschrieben waren Errichtung und Betrieb von Landesstraßen sowie deren Finanzierung. Dabei wurden zugleich die Zuschlagskriterien mit deren Unterkriterien einschließlich der jeweiligen prozentualen Gewichtung bekanntgegeben. Vor der Bewertung der Angebote erstelle die Vergabestelle nun jedoch eine noch weiter differenzierende Bewertungsmatrix, indem sie die bekannt gegebenen Unterkriterien nochmals in weitere Unterkriterien unterteilte und diesen abermals eigene Gewichtungen zuordnete.

Die VK Thüringen sah darin eine Behinderung der Antragstellerin, ihr Angebot anhand der Wertungsmatrix auszurichten. Dieses sei auch ursächlich für die Benachteiligung im Bieterwettbewerb. Nach Ansicht der VK würden dadurch, dass die den Auftrag vergebende Stelle mittels einer internen Bewertungsmatrix eine weitere Unterteilung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien vornehme und diesen eigene Gewichtungen zuordne, diese in den Rang von Zuschlagskriterien erhoben. Diese aber seien gemäß der klaren EU-rechtlichen Vorgaben mit der Ausschreibung bekannt zu machen.

Die VK hat daher die ausschreibende Stelle verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Angebotsabgabe zurück zu versetzen und die tatsächlich angewandte Bewertungsmatrix bekannt zu machen.