Revision der EG-Rechtsmittelrichtlinien
Der EU-Rat hat die Revision der EG-Rechtsmittelrichtlinien beschlossen. Da es sich um eine Richtlinie handelt, bedarf diese noch der Umsetzung in nationales Recht. Die Änderungen für Deutschland sind dabei aufgrund der bereits bestehenden, vergleichsweise umfangreichen Rechtsschutzmöglichkeiten gering, während andere EU-Mitgliedsstatten bislang nur ein sehr rudimentäres Rechtsschutzsystem aufweisen. Da EU-Richtlinien nur Mindestanforderungen aufstellen, bleiben bereits bestehende, weiterreichende Rechtsschutzmöglichkeiten wie die in Deutschland bestehenden davon unberührt.
Die bedeutendsten Änderungen für die Mitgliedsstaaten sind:
1. Stillhaltefrist von mindestens 15 Tagen vor Vertragsschluß (damit einen Tag mehr als die gegenwärtige zweiwöchige deutsche Regelung in § 13 VgV), bei Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel von mindestens 10 Tagen.
2. Folgen bei Verletzung der Stillhaltefrist: Grds. Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages, u.U. sind aber auch alternative Sanktionen (z.B. Geldbußen gegen den öffentlichen Auftraggeber) möglich.
3. Folgen unzulässiger Direktvergaben: Unwirksamkeit des Vertrags bzw. alternative Sanktionen möglich
4. Rügepräklusion: Die Richtlinie räumt den Mitgliedsstaaten das Recht der Einführung einer Rügepräklusion für die Fälle ein, in denen eine rechtswidrige Direktvergabe zuvor unter einer Stillhaltefrist bekannt gemacht wurde: Die Rechtswidrigkeit der Vergabe kann dann nach Ablauf der Stillhaltefrist nicht mehr gerügt werden.
5. Automatischer Suspensiveffekt bei Inanspruchnahme des Rechtsschutzes.
Mit der Verabschiedung durch den EU-Rat wird ein nach langwierigen Diskussionen gefundener vermittelnder Vorschlag zwischen EU-Rat, -Parlament und –Kommission umgesetzt.