Kurz notiert: Bieterinformation nur an einen Bieter führt zur Aufhebung des Verfahrens

Die VK Sachen hat mit Beschluss vom 17.9.2007 (1/SVK/058-07) festgestellt, dass, wenn ein öffentlicher Auftraggeber nur einem Bieter auf dessen Nachfrage wettbewerbs- und preisrelevante Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung stellt, er damit wegen Ungleichbehandlung gegen § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A verstößt. Mangels vergleichbarer Angebote führe dies, so die VK, zur Aufhebung des Vergabeverfahrens.