Subunternehmer: Nach BGH Ausschluß des Angebots, wenn entgegen den Ausschreibungsunterlagen die hierzu geforderten Angaben fehlen

Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen zu Leistungen, die ein Bieter an Subunternehmer weiterreichen möchte, gefordert, so ist ein Angebot ohne diese zwingend von der Wertung nach (hier) § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A auszuschließen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18.9.2007 (X ZR 89/04) klargestellt. Auch eine spätere Nachnennung führe nicht zu einer Heilung.

In dem der Ausschreibung eines Bauauftrags zugrunde liegenden Angebotsformular wurde von den Bietern gefordert anzugeben, ob sie die Leistungen selbst oder durch Subunternehmer erbringen und, sofern sie Subunternehmer einsetzen wollten, zudem Art und Umfang der auf diese entfallenden Leistungen anzugeben. Dies hatte ein Bieter versäumt. Als der Zuschlag später nicht auf den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot entfiel, machte er im Wege der Klage Schadensersatzansprüche geltend.

Die Klage war jedoch schon deshalb erfolglos, da, so der BGH, ein Schadensersatzanspruch notwendigerweise voraussetze, dass der Kläger bei rechtmäßigem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hätte. Im vorliegenden Fall aber wäre, so das Gericht, das Angebot des Klägers ohnehin zwingend von der Wertung auszuschließen gewesen. Aufgrund der fehlenden Angaben des Bieters zur Einbeziehung von Subunternehmern sei die gebotene Gleichbehandlung der Bieter in einem transparenten Vergabeverfahren nicht mehr sichergestellt gewesen. Auch eine Nachholung der Erklärungen in einem Aufklärungsgespräch gemäß § 24 VOB/A komme nicht mehr in Betracht. Aufgrund des damit verbundenen, zwingenden Angebotsausschlusses sei die Klage abzuweisen gewesen.