OLG Düsseldorf bekräftigt Rspr. zu Investorenwettbewerb um Grundstücksveräußerung
Das OLG Düsseldorf hat seine bekannte Rechtsprechung vom 13.6.2007 („Ahlhorn-Entscheidung“) mit Beschluß vom 12.12.2007 (VII-Verg 30/07) erneut bekräftigt: Wolle eine Kommune ihre städtischen Grundstücke unter einer Bebauungsverpflichtung verkaufen, müsse sie das Vergaberecht beachten.
Im konkreten Fall beabsichtigte eine Kommune über einen mit dem Verkauf eines Grundstücks verbundenen Investorenwettbewerb die angestrebte Bebauung zu erreichen. Das Grundstück sollte gegen „Höchstgebot mit Bauverpflichtung“ gem. den Festsetzungen des Bebauungsplans und dem konkreten Baukonzept veräußert werden.
Das OLG hat das geplante Vertragswerk als einen öffentlichen Bauauftrag eingestuft, da neben einem Grundstücksverkauf ein Bauwerk von dem Erwerber zu errichten sei, das eine wirtschaftliche Funktion erfülle. Diese liege hier darin, die von der Stadt beabsichtigen, städtebaulichen Entwicklungsziele zu erreichen. Die Stadt beschaffe also zusammen mit dem Grundstücksverkauf von dem Erwerber Bauleistungen. Wegen dieses Teils des miteinander verbundenen Vertrags unterliege dieser insgesamt dem Vergaberecht.
Dabei, so das Gericht, sei es auch unerheblich, ob sich die Kommune die Bauleistung zur Erfüllung ihrer eigenen, unmittelbaren Aufgaben beschaffe. Der EuGH habe inzwischen mehrfach entschieden, dass es für die Bejahung eines öffentlichen Bauauftrags nicht darauf ankomme, dass hiermit ein eigener Beschaffungsbedarf des Auftraggebers gedeckt werde. Vielmehr genüge es, dass aufgrund der mit dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarung die Verfügbarkeit des zu errichtenden Bauwerks für die dem öffentlichen Auftraggeber verliehene öffentliche Zweckbestimmung rechtlich sichergestellt werde (EuGH, Urteil vom 12.07.2001 – C-399/98).
Im Ergebnis kam das OLG daher zu dem Schluß sich der Vergabekammer anzuschließen und die Untersagung eines Zuschlags und Vertragsschlusses zu bestätigen.