EU-Kommission verklagt Deutschland wegen unzulässiger Inhouse-Vergabe

Die EU-Kommission wird Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen der Vergabe eines Auftrags über die Lieferung einer Softwareanwendung verklagen, der ohne förmliche Ausschreibung zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Datenverarbeitungsdienste für Kommunen erbringen, geschlossen wurde. Nach Ansicht der Kommission hätte der Auftrag ausgeschrieben werden müssen. 

Im vorliegenden Fall erteilte die Datenzentrale Baden-Württemberg der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) den Auftrag, eine Softwareanwendung für Fahrzeugzulassungen, die die AKDB für Kommunen in Bayern entwickelt hatte, zu liefern.  Die Datenzentrale Baden-Württemberg wollte die Software in ihren Datenzentren für die Kommunen in Baden-Württemberg einsetzen.

Der Kommission wurde die Auftragsvergabe durch private Unternehmen zur Kenntnis gebracht, die vergleichbare Software für Kommunen anbieten. Nach Ansicht der Kommission müsse eine Vergabestelle wie die Datenzentrale den Binnenmarktregeln für die öffentliche Auftragsvergabe bei der Erteilung eines Liefervertrags an Dritte auch dann genügen, wenn der Auftragnehmer selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und der öffentlichen Vergabeordnung unterliege. Da die AKDB als Auftragnehmer vertraglich festgelegte entgeltliche Leistungen erbringe, wäre die Datenzentrale verpflichtet gewesen, den Auftrag gemäß dem EU-Vergaberecht öffentlich auszuschreiben, um so Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Lieferanten im Binnenmarkt sicherzustellen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz, sog. Inhouse-Geschäfte, sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig, die vorliegend jedoch offensichtlich nicht einschlägig sind.