EuGH zum Unterschied zwischen Zuschlags- und Eignungskriterien
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.01.2008 – Rs. C-532/06 – abermals klargestellt, dass wegen Art. 36 I der Richtlinie 92/50 der EU (EU-Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie) als „Zuschlagskriterien“ solche Kriterien ausgeschlossen sind, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern die im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter und mit der Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen. Bei diesen handele es sich um „Eignungskriterien“.
Der Entscheidung zugrunde lag die Ausschreibung einer griechischen Gemeinde über eine Studie zur Stadtplanung. Folgende „Zuschlagskriterien“ wurden, in der Reihenfolge ihrer Gewichtung, dabei genannt: Die nachgewiesene, einschlägige Erfahrung des Sachverständigen auf diesem Gebiet, gefolgt vom Personal und der Ausstattung des Büros sowie drittens die Fähigkeit, die Studie planungsgemäß im vorgesehenen Zeitrahmen abzuschließen.
Der EuGH stellte hierzu fest, dass es aufgrund der Art. 23 Abs. I, Art. 32 und Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 unzulässig sei, die Erfahrungen der Bieter, deren Personalbestand und Ausrüstung sowie deren Fähigkeit, den Auftrag fristgerecht fertig zu stellen, als „Zuschlagskriterien“ heranzuziehen. Hierbei handele es sich um „Eignungskriterien“.
Damit hat der EuGH zum wiederholten Male eine klare Grenze zwischen Zuschlags- und Eignungskriterien gezogen.