Bietergemeinschaft: Unzuverlässigkeit eines Mitglieds und Möglichkeiten der Selbstreinigung

Mit Beschluss vom 14.12.2007 (Az. Verg W 21/07) hat das Brandenburgische OLG zu den Möglichkeiten eines Selbstreinigungsprozesses nach Korruptionsvorwürfen zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit – damit der Eignung – eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft Stellung genommen.

Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Bietergemeinschaft aufgrund Korruptionsvorwürfen gegen eines ihrer Mitglieder durch zwischenzeitlich erfolgte organisatorische und personelle Maßnahmen beseitigt worden sind. So sah dies der Auftraggeber, der den Zuschlag erteilen wollte, hiergegen wandte sich die um den Auftrag konkurrierende Beschwerdeführerin.

Das OLG bejahte einen erfolgreichen Selbstreinigungsprozess. Die Auftragnehmerin in spe habe nicht aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit – damit mangelnder Eignung – eines Mitglieds der Bietergemeinschaft gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 2, 8 Nr. 5 lit. c) VOB/A ausgeschlossen werden dürfen: Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung sei in Offenen Verfahren nämlich die Wertung bzw. der Zuschlag. Und hier sei festzustellen, dass das Mitglied durch erfolgte organisatorische und personelle Maßnahmen einen Selbstreinigungsprozess durchlaufen habe, der im Ergebnis den Schluss zulasse, dass die Zuverlässigkeit für die Zukunft gewährleistet ist.

Konkret wurden folgende Maßnahmen im Unternehmen ergriffen:

  • Verwaltung und operativer Bereich wurden getrennt
  • Beide erhielten eine personell voneinander unabhängige Geschäftsführung
  • Rechtskräftig verurteilte Mitarbeiter wurden entlassen
  • Ein rechtskräftig verurteilter Gesellschafter erklärte, er werde nicht mehr als Gesellschafter tätig
  • Es wurde eine neue Abteilung Revision/Compliance sowie eine Clearingstelle eingerichtet

Nach Ansicht des OLG seien die Maßnahmen geeignet, künftig von der Zuverlässigkeit dieses Mitglieds und damit der gesamten Bietergemeinschaft auszugehen, somit die Eignung der Bietergemeinschaft zu bejahen. Eine Selbstreinigung ist also durchaus möglich, wobei im vorliegenden Fall sicherlich weniger eine konkrete, vielmehr die Summe der Einzelmaßnahmen, den Ausschlag für diese Prognoseentscheidung gaben.