BGH-Urteil: Skontoabzüge bei der Angebotswertung berücksichtigen?
Unter Einbeziehung des Skontoabzugs – im konkreten Fall 2 % bei einer Zahlungsfrist von 14 Tagen – lag das Angebot eines Bieters rund 1 Prozent unter dem des nächstgünstigsten Wettbewerbers, ohne Skonto-Berücksichtigung war der andere günstiger. Nachdem die Auftraggeberin den Skonto-Effekt unberücksichtigt lies und letzteres bezuschlagt hatte, machte der Unterlegende im Wege der Klage Schadensersatz geltend.
Mit Urteil vom 11. März 2008 – Az X ZR 134/05 – hatte der BGH nun darüber zu befinden, ob der Auftraggeber angebotene Skontoabzüge bei der Angebotswertung berücksichtigen muss.
Dies bejahte das Gericht, allerdings mit der für die Praxis erheblichen Einschränkung, dass nur solche Skonti bei der Angebotswertung zu berücksichtigen seien, deren Voraussetzungen (hier also die 14tägige Zahlungsfrist) die ausschreibende Stelle auch erfüllen könne. Die Prüfung aber, ob diese Bedingungen erfüllbar seien, obliege allein der ausschreibenden Stelle – und nicht dem Gericht.
Der Prüfungsumfang des Gerichts könne sich dabei nur auf die Vertretbarkeit der Prognose des Auftraggebers belaufen, die vorliegend zu bejahen sei, weil der Skontoabzug von diesem angesichts der kurzen Zahlungsfrist als nicht realisierbar eingeschätzt wurde.