Mehrkosten durch Vergabeverzögerung trägt Auftraggeber

Verzögert sich ein Vergabeverfahren, z.B. aufgrund eines Nachprüfungsverfahren durch einen Wettbewerber, sind nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (KG, 21 U 52/07) die dem bezuschlagten Unternehmen hierdurch entstandenen Mehrkosten durch den Auftraggeber zu ersetzen. Das Vergabeverfahrensrisiko trage nämlich der Ausschreibende.

Dies betreffe beispielsweise Mehrkosten durch zwischenzeitlich erhöhte Material- oder Rohstoffpreise. Durch die Verzögerung des Zuschlags werde nach Ansicht des Gerichts der „Kalkulationshorizont“ des Bieters, der die Grundlage des Angebots bildete, verlassen. Dementsprechend bestehe ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags an die geänderten Rahmenbedingungen.

Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Feststellung des Gerichts, dass die bloße Zustimmung des Bieters zu einer Verlängerung der Bindefrist seines Angebots nicht ausreiche, um daraus auch auf seinen Verzicht hinsichtlich des Ersatzes von eventuellen verzögerungsbedingten Mehrkosten zu schließen.

Zweifellos eine im Sinne der Bieter praxisgerechte Entscheidung, wenngleich die Schlussfolgerung des Gerichts, die Zustimmung zur Bindefristverlängerung beinhalte nicht zugleich die Zustimmung zur Bindung an den Preis, doch auf hölzernen Beinen stehen dürfte. Gerechter dürfte in Fällen wie diesem eine einzellfallbezogene Wertung sein: Hatte der sein Angebot aufrechterhaltende Bieter mit den Mehrkosten rechnen dürfen, erscheint es unbillig, sie ihm zu setzen. Mußte er diese nicht erkennen, dürfte nach Treu und Glauben einen Ersatz verlangen können.

Oder?