Fehlende Eignungserklärung des Subunternehmers führt zum Ausschluss

Im Süd-Westen nichts Neues: Das OLG OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.04.2008, 15 Verg 2/08) hat abermals klargestellt, dass fehlende Angaben zur Eignung von Subunternehmern zwingend zum Angebotsausschluß führen.

Im Rahmen der Überprüfung der Angebote nach einer Bieterrüge gegen die beabsichtigte Vergabe eines europaweit ausgeschriebenen Auftrags zum Bau einer neuen Stadtbahnlinie kam es ans Licht: Dem führenden Angebot des Mitbewerbers fehlte die geforderte „Erklärung zur Qualitätssicherung und Qualifikation“ eines Subunternehmers. Dieser sollte die für den Bau erforderlichen Entwässerungsarbeiten übernehmen.

Die Auftraggeberin schloss dieses daher von der Wertung aus. Hiergegen setzte sich die Ausgeschlossene erfolgreich vor der Vergabekammer zur Wehr. Diese befand, dass die fehlende Erklärung nicht zum Ausschluß führen könne. Der abermals hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des beigeladenen Bieters gab das OLG Karlsruhe jedoch statt.

Nach Ansicht des OLG sei das Angebot zurecht von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b, § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, § 8 Nr. 3 Abs. 1g VOB/A ausgeschlossen worden. Die Antragsgegnerin durfte die Vorlage der von ihr geforderten Erklärung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1g VOB/A verlangen.

Die Erklärung ermögliche es ihr, die für die ausgeschriebenen Entwässerungsarbeiten notwendige technische Leistungsfähigkeit des diese Arbeiten konkret ausführenden Unternehmens zu überprüfen. Dabei seien die Anforderungen, die an dessen Eignung gestellt werden, in der „Erklärung zur Qualitätssicherung und Qualifikation Entwässerungsanlagen“ auch unmißverständlich zum Ausdruck gekommen.

Fazit: Die Eignung eines Subunternehmers ist nicht weniger von Belang als die des Generalunternehmers. Es verwundert, dass zu es Klärung dieser bekannten Frage eines solch langen Weges bedurfte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte ebenfalls mit Urteil vom 18.9.2007 (X ZR 89/04) festgestellt, dass ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen sei, wenn diesem entgegen den Ausschreibungsunterlagen geforderte Erklärungen zu Art und Umfang der Leistungen etwaiger Subunternehmer fehlten.