Verdacht der Mischkalkulation: Kein zwingendes Verfahren zur Aufklärung

Kalkulation Das Angebot eines Bieters wurde vom Auftraggeber wegen des Verdachts einer Mischkalkulation geprüft. Auf Aufforderung zur Klärung einzelner Positionen übersandte dieser die Urkalkulation, was ein konkurrierender Bieter vor der Vergabekammer (VK) als verfahrensfehlerhaft rügte: Der Auftraggeber müsse zuerst die Urkalkulation erhalten, dann erst sei eine positionsbezogene Aufklärung möglich. Nach Ansicht der VG (Beschluss vom 03.03.2008, 1/SVK/002-08) existiere aber gerade kein vorgeschriebenes Verfahren zur Widerlegung des Verdachts einer Mischkalkulation.

Entscheidend sei allein, ob ein Bieter zu streitigen Positionen plausible Erklärungen und erforderliche Unterlagen, z.B. auch die Urkalkulation, beibringe, um so den Verdacht einer Mischkalkulation nachvollziehbar zu widerlegen. Dabei existiere auch keine bestimmte Prüfreihenfolge der Unterlagen. Sei die Vorlage der Urkalkulation nicht mit Angebotsabgabe gefordert, könne diese im Rahmen der Preisaufklärung später ohne weiteres nachgefordert werden, so die VK.

Dabei legte die VK Wert auf die Feststellung, dass es nicht Sache des Antragstellers sei, dem Auftraggeber Art und Weise der Auskömmlichkeitsprüfung des § 25 VOL/A 2 (2) zu diktieren.

§ 25 VOL/ A lautet

2.
(2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck verlangt er in Textform vom Bieter die erforderlichen Belege. Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Vergabe das Ergebnis dieser Überprüfung.
(3) Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.