Bundesregierung: Verstoß gegen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag ist Mangel an „Zuverlässigkeit“

Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/11181) auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen (16/10965) zu den Möglichkeiten der Anwendung sozialer Kriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe mitteilt, hält sie einen Verstoß gegen einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für einen Rechtsverstoß, „der die Zuverlässigkeit eines Unternehmens in Frage stellt und dazu führt, dass dieses Unternehmen vom Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden muss„.

Durch den kürzlich vom Bundestag verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts soll öffentlichen Auftraggebern u.a. ermöglicht werden, bei der Vergabe von Aufträgen soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 Satz 2 GWB-E). Mit der genannten Änderung des Vergaberechts werden die Vorgaben der EG-Vergaberichtlinien (Artikel 26 der Richtlinie 2004/18/EG und Artikel 38 der Richtlinie 2004/18/EG) in das nationale Recht übernommen.

Die Fraktion von Bundnis90/Die Grünen begrüßte die Regelung zwar, sieht aber gleichwohl Handungsbedarf darüber hinaus, etwas hinsichtlich nach wie vor fehlender Arbeitshilfen zur Anwendung der neuen Möglichkeiten durch die Vergabestellen.

Wie die Bundesregierung in Ihrer Antwort klarstelle, sieht sie über den neuen § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB hinaus – insbesondere hinsichtlich des „Rüffert-Urteils“ des EuGH vom 3. April 2008, wonach nur im Falle eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an dessen Einhaltung gekoppelt werden kann – allerdings „keinen Handlungsbedarf“. Auch plane sie derzeit keine Arbeitshilfen zur Anwendung sozialer Kriterien bei der Auftragsvergabe.

Fazit: So viel Staat wie nötig, so wenig Staat wie möglich.