Referenzen – stichprobenartige Prüfung genügt
Referenzen sind im Rahmen der Eignungsprüfung, insbesondere bei Ausschreibungen von Technologieaufträgen, oft das Zünglein an der Wage. Immer wieder hört man dabei von Bieterseite, dass Wettbewerber hier abenteuerliche Referenzen angeben, die dem Vernehmen nach von den Vergabestellen nur unzureichend auf Plausibilität überprüft werden. Umgekehrt kann aber auch eine nur teilweise Überprüfung der angegebenen Referenzen nachteilhaft für den Bieter sein. So der Anlass eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer (VK) Rheinland-Pfalz: Diese entschied mit Beschluss vom 2.4.2009 (VK 9/09), dass eine bloße stichprobenartige Prüfung der vorgelegten Referenzen durch die Vergabestelle ausreichend ist.
Vorliegend ging es zwar nicht um ein High-Tech Projekt, sondern um die EU-weite Ausschreibung von Bauleistungen für eine Freizeitanlage, wobei von den Bietern wie üblich Referenzen über vergleichbare Vorhaben vorzulegen waren. Einer der Bieter wurde von der Vergabestelle ausgeschlossen, da sich bei Überprüfung von drei der insgesamt von diesem Bieter vorgelegten 40 Referenzen herausgestellt hatte, dass in allen drei Fällen die Auftraggeber „unzufrieden“ mit der Leistung des Bieters waren und von einer erneuten Beauftragung absehen wollten.
Hiergegen wandet sich der ausgeschlossene Bieter im Wege des Nachprüfungsverfahrens und rügte, dass eine Überprüfung von nur drei der insgesamt vierzig vorgelegten Referenzen keinen hinreichenden Rückschluss auf seine Eignung zulasse. Die VK Rheinland-Pfalz entschied allerdings, dass eine Überprüfung der Referenzen im vorliegenden Umfang ausreichend sei und wies den Nachprüfungsantrag zurück.
Nach Auffassung der VK sei die Eignungsprüfung, zu der die Referenzen herangezogen werden, auch eine Ermessensentscheidung der Vergabestelle. Nach allgemeinen juristischen Grundsätzen sind solche aber nur eingeschränkt auf Fehler überprüfbar. Zum einen reichten dabei rein telefonische Nachfragen bei den Referenzgebern aus. Zum anderen gebe es keinen subjektiven Anspruch des Bieters auf Überprüfung aller vorgelegten Referenzen. Insofern genüge auch die Überprüfung von nur drei Referenzen von vorgelegten vierzig, um daraus folgend die Eignung des Bieters zu verneinen.