Die "Einheitlichen Ansprechpartner" sind da – oder?
Jeder, der ein Unternehmen gründen will, kennt das Problem: Welche Genehmigungen brauche ich? Und welche Behörde ist dabei für was zuständig? Was schon im Heimatland regelmäßig enorme Aufwände erfordert, wird im Ausland zum echten Investitionsverhinderer. Hier setzt die europäische Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) an, die bestehende Hindernisse im grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen abbauen und damit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes in Europa beitragen soll. Zentrales Instrument dazu sind die sog. “Einheitlichen Ansprechpartner”. Mit diesen sollen Dienstleistungsanbietern künftig in ganz Europa Kontaktstellen zur Verfügung stehen, über die sie alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendigen Informationen erhalten und alle dazu notwendigen Verfahren und Formalitäten aus einer Hand abwickeln können. Die EU-Mitgliedstaaten hatten bis zum 28. Dezember 2009 Zeit, diese flächendeckend zur Verfügung zu stellen. In Deutschland sind hierfür die Bundesländer verantwortlich, die mehr oder minder vollständig und damit rechtzeitig ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. Es gibt allerdings keine einheitliche Umsetzung der einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland. Nicht mal bei der Abkürzung „EA“ oder „EAP“.
Schon zu Beginn der Umsetzung zeichnete sich ab, dass es aufgrund der föderalen Struktur in Deutschland keine einheitliche Lösung geben werde. Bundesweit lassen sich im Wesentlichen fünf Modelle unterscheiden:
- Berlin (www.ea.berlin.de), Brandenburg (www.eap.brandenburg.de), Hessen (www.eah.hessen.de), Rheinland-Pfalz (www.eap.rlp.de), Sachsen (www.ea.amt24.sachsen.de) und Sachsen-Anhalt (www.ea.sachsen-anhalt.de) verorten den EA auf Landesebene. So ist in Berlin der EA bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen angesiedelt. Die „24“ in der Internetadresse des EA Sachsen ist natürlich nicht wörtlich zu nehmen.
- In Bremen (www.wfb-bremen.de/de/wfb-genehmigungsprozesse) und Niedersachsen (www.dienstleisterportal.niedersachsen.de) sind die Kommunen zuständig. So auch in Nordrhein-Westfalen, für das die Landesregierung einen noch im Aufbau befindlichen „EA-Finder“ eingerichtet hat, der online über www.ea-finder.nrw.de zu erreichen ist. Schon auf der Startseite wird aber klar: Amtssprache ist Deutsch.
- Hamburg (www.hamburg.de/einheitlicher-ansprechpartner), Mecklenburg-Vorpommern (www.ea-mv.de), Saarland (www.saarland.de/dienstleistungsrichtlinie.htm) und Thüringen (www.ea.thueringen.de) wählten ein Kammermodell.
- Baden-Württemberg (www.service-bw.de) und Bayern (www.eap.bayern.de) entschieden sich ebenfalls für ein Kammermodell, wobei hier die Kommunen für eine Beteiligung votieren können.
- Schleswig-Holstein (www.ea.schleswig-holstein.de) geht einen Sonderweg in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts, getragen vom Land, den Kommunen und Kammern.
Zur Erstorientierung im Dschungel der EAs hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter www.Einheitlicher-Ansprechpartner-Deutschland.de ein Portal eingerichtet, die Kontaktstellen im europäischen Ausland sind über die Kommissionsplattform www.eu-go.eu aufzufinden.
Dienstleistungserbringer erfahren aber auch rechtliche Erleichterungen: So entfällt die in einigen Staaten bisher geltende Pflicht, eine zusätzliche Niederlassung zu unterhalten oder einen nationalen Repräsentanten zu beschäftigen. Auch Anforderungen, Unternehmen in einer bestimmten Rechtsform zu führen, werden künftig regelmäßig unzulässig sein. Für weitere Vereinfachung sorgen feste Verfahrensfristen sowie die erleichterte Anerkennung ausländischer Dokumente. Profitieren sollen Unternehmen und Verbraucher schließlich von einer verbesserten Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Der Austausch der Behörden über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (IMI) zielt darauf ab, doppelte Anforderungen zu vermeiden und so den Verwaltungsaufwand für Unternehmen deutlich zu verringern. Die Zusammenarbeit der Behörden soll zudem dabei helfen, frühzeitig gegen unzuverlässige Unternehmen vorzugehen. Weitere Informationen zur Dienstleistungsrichtlinie finden Sie auch unter www.dienstleisten-leicht-gemacht.de.
Die Idee hinter den EAs, bestehende Hindernisse im grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen abbauen, mag am Ende auch den inländischen Unternehmen zum Vorteil gereichen. Dabei ist die – jedenfalls einstweilen, es soll sich eine Evaluationsphase anschließen – nicht einheitliche Umsetzung im Wettbewerb um die besten eGovernment-Lösungen am Ende vielleicht sogar von Vorteil. Erfolgsentscheidend wird in jedem Fall sein, ob sich die EAs tatsächlich als „Point of Single Contact“ verstehen, oder nur als Behördenführer, die Auskunft darüber geben, wer für was zuständig ist. So heißt es auf der Webseite des Berliner EA einerseits, man stelle die Kontaktdaten der zuständigen Behörden, Verbände und Organisationen bereit, biete andererseits aber auch die „Entgegennahme der Verfahrenskorrespondenz und Weiterleitung an die zuständigen Behörden“. Webseiten sind eben nur die eine Seite der Medaille. Die Prozesse dahinter sind die andere.