Neue VOL/A, Teil 2: Mehr Transparenz im Unterschwellenbereich
In unserer ersten Folge zur neuen VOL/A 2009 wurden die Änderungen im Aufbau und der Struktur erläutert. Nun geht es an die Inhalte. Zwar blieb die letztendliche Umsetzung des Entwurfs aus der Feder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aufgrund des im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Dienstleistungen (DVAL) herrschenden Konsensprinzips hinter den Ausgangsvorschlägen des Ministeriums zurück. Gleichwohl machte dieses seinem Namen “für Wirtschaft” alle Ehre: Im Unterschwellenbereich, in dem sich die weitüberwiegende Anzahl der Vergabeverfahren abspielt – konnte die Transparenz bei der Auftragsvergabe deutlich erhöht werden.
Während der alte § 3 Nr. 1 Abs. IV VOL/A lautete: “Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben” sieht die neue VOL/A in § 3 Abs. 3 nun für zwei Fälle der Beschränkten Ausschreibung verpflichtend einen vorausgeschalteten Teilnahmewettbewerb vor, nämlich dann, wenn
a) die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt wenn kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung (§ 2 Abs. 1 Satz 1) erforderlich ist,
oder
b) eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
Zudem: Während die alte VOL/A 2006 davon sprach, eine Beschränkte Ausschreibung bzw. eine Freihändige Vergabe “soll nur stattfinden wenn” (§ 3 Nr. 3 und Nr. 4 VOL/A 2006), heißt es nun, eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bzw. eine Freihändige Vergabe “ist zulässig, wenn” (§ 3 Abs. 4 bzw. Abs. 5 VOL/A 2009).
Und um zu vermeiden, dass aufgrund „guter Beziehungen“ immer die gleichen Auftragnehmer bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb zum Zuge kommen, sind öffentliche Auftraggeber nun gemäß § 19 Abs. 2 VOL/A 2009 verpflichtet, in diesen Fällen für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder ihren Internetseiten zu informieren. Bei widerstreitendem öffentlichen oder Geschäftsinteresse gibt einen Ausnahmetatbestand (§ 19 Abs. 3 VOL/A 2009). Was aber, wenn z.B. eine Kommune noch über gar keinen Internetauftritt verfügt? Nach dem Wortlaut der Norm entbehrt dies nicht von der Pflicht zur Transparenz.
Besonders interessant und im Sinne der Bieter ein echter Durchbruch ist der neue § 12 VOL/A 2009 (Bekanntmachung, Versand von Vergabeunterlagen). In Absatz 1, Satz 2, wird bestimmt, dass – jedwede – Bekanntmachungen in Internetportalen des Auftraggebers oder solchen, denen er sich dazu bedient, auch zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein muss. Das wäre – eine erfolgreiche technische Umsetzung vorausgesetzt – der lang ersehnte One-Stop-Shop für Bieter, die über eine einzige Suchmaske (auf bund.de) Zugang zu allen irgendwo elektronisch publizierten Ausschreibungen erhalten würden.
Die Herausforderung eines solchen zentralen Zugangs ist dabei bei weitem nicht nur die Technik im Sinne einheitlicher Schnittstellen und Datenaustauschformate. Vielmehr die Frage nach dem Verhältnis der bund.de-Plattform zu den zahlreichen kommunalen und Landesplattformen. Zwar soll auf bund.de keine echte „eVergabe“ im Sinne vollelektronischer Angebotsabgabe stattfinden, sondern eben nur die Bekanntmachungen auffindbar sein. Offen ist aber, ob diese dann selbst dort vorgehalten werden und wenn ja, in welchem Umfang, oder ob es nur entsprechende Verweisungen zu den anderen Portalen geben wird, bund.de also zu einer Art Vergabe-Google ausgebaut wird.
Das Standardisierungsprojekt xVergabe unter Federführung des Beschaffungsamtes des BMI wird sich wohl der Herausforderung annehmen. Die dabei zentrale Frage: Was heisst eigentlich „müssen zentral über die Suchfunktion von bund.de ermittelt werden können“ in § 12 VOL/A 2009 – ist dies eine Bringschuld der Auftraggeber oder eine Holschuld des Betreibers von bund.de, dem Bundesverwaltungsamt? Denn auffindbar ist Vieles, je nach dem, welchen technischen Aufwand der Suchende betreibt. Die genaue Umsetzung wird also noch spannend werden. Ebenso die Antwort auf die Frage nach den Folgen, wenn der Auftraggeber dieser Pflicht nicht genügt und deshalb ein Bieter keine Kenntnis vom Auftrag erhalten hat.
In der nächsten Woche geht es weiter mit unserer Serie “Die neue VOL/A”. Alle Teile unserer Serie “Die neue VOL/A 2009” finden Sie über den entsprechenden Link in der Spalte “INFORMATIONEN”.