Veröffentlichung auf eigener Internetplattform: für Bekanntmachung nicht ausreichend (VK Südbayern, Beschluss v. 25.06.2010 – Z3-3-3194-1-30/05/10)
Immer wieder ein beliebtes Mittel, um bei nationalen Ausschreibungen unterhalb des Schwellenwertes (VOL/A 193.000,- € netto/VOB/A 4.845.000,- € netto) den Bieterkreis einzugrenzen: man sucht sich die geeignete Ausschreibungsplattform, veröffentlicht dort die Ausschreibung und erreicht so gezielt die „gewünschten“ Unternehmen. Für die Bekanntmachung in Internetportalen wurde diesem Vorgehen nun eine klare Absage erteilt: Die VK Südbayern (Beschluss v. 25.06.2010 – Z3-3-3194-1-30/05/10) hat entschieden, dass eine nationale Veröffentlichung einer Ausschreibung ausschließlich auf der eigenen Homepage grundsätzlich gegen das Transparenzgebot nach § 97 Abs.7 GWB verstößt.
Vorliegend hatte die bayerische Polizei die „Vergabe von DNA-Analysen“ nach der VOL/A nur auf der eigenen Internetseite veröffentlicht. Zudem wurden verschiedene potenzielle Bieter telefonisch über die Ausschreibung informiert. Da es sich um eine nachrangige Dienstleistung i.S. von Anhang I/B Kat. 27 VOL/A handelt, musste die Leistung, obwohl oberhalb des Schwellenwertes, nicht europaweit ausgeschrieben werden (bei nachrangigen Dienstleistungen gilt der 2. Abschnitt der VOL/A nur eingeschränkt). Da aber auch bei nachrangigen Dienstleistungen bei Überschreitung des Schwellenwertes das Nachprüfungsverfahren eröffnet ist (s. OLG Stuttgart, Beschluss v. 07.06.2004, 2 Verg 4/04), hatte die Vergabekammer vorliegend die Möglichkeit, zur Zulässigkeit nationaler Veröffentlichungen nach § 17 Nr.1 Abs.1 VOL/A 2006 rechtlich Stellung zu nehmen wie folgt (Auszug aus dem Beschluss):
„Die Vergabekammer hält den Weg der nationalen Ausschreibung ausschließlich auf der Homepage … für sehr bedenklich. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A sind Öffentliche Ausschreibungen durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, Fachzeitschriften oder Internetportale bekannt zu machen. Dadurch soll – nicht anders als durch die EU-weite Ausschreibung – ein transparentes und am Wettbewerbsprinzip orientiertes Vergabeverfahren gefördert werden. Die Bekanntmachung soll außerdem potentiell am Auftrag interessierten Unternehmen eine sachgerechte Entscheidung darüber ermöglichen, ob sie sich am Vergabeverfahren beteiligen wollen. … Dennoch muss beachtet werden, dass über eine elektronische Veröffentlichungsplattform zwar ein großer Auftraggeberkreis und ungehinderter Zugang zu Ausschreibungen gewährleistet werden kann. Dieses Bekanntmachungsmedium genügt nach dem Regelungszweck des § 17 VOB/A und § 17 VOL/A aber nur dann den Anforderungen der Transparenz, wenn dem durchschnittlichen Nutzer des Internets auch der entsprechende Internetauftritt des Auftraggebers bekannt ist. Intransparenz wird dann anzunehmen sein, wenn sich Bekanntmachungen nur zufällig oder mit großem Aufwand finden lassen.“
Wie die VK Südbayern somit für den Bereich der VOL/A und VOB/A 2006 klargestellt hat, genügt eine Veröffentlichung auf der eigenen Homepage diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.
Geltung für § 12 Abs.1 VOL/A 2009, § 12 Abs.1 Nr.1 VOB/A 2009 ?
In den nunmehr geltenden neuen Vergabeordnungen, der VOL/A 2009 und der VOB/A 2009, ist die Veröffentlichungspflicht auf Internetportalen für den nationalen Bereich nicht einheitlich geregelt:
§ 12 Abs.1 VOL/A 2009 bestimmt:
Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.
Das heißt, für den Bereich der VOL/A 2009 ist nun auch im nationalen Bereich vorgegeben, dass – sofern Ausschreibungen im Internet veröffentlich werden – diese auf www.bund.de eingestellt werden müssen.
Im Baubereich bestimmt aber § 12 Abs.1 Nr.1 VOB/A 2009 nur, dass öffentliche Ausschreibungen „auch auf www.bund.de veröffentlicht werden können“, eine Verpflichtung besteht im Gegensatz zur VOL/A nicht.
Somit ist die Entscheidung der VK Südbayern im Rahmen der neuen Vergabeordnungen insbesondere für Vergabestellen und Bieter Im Bereich der nationalen Ausschreibungen der VOB/A relevant. Die Vergabestellen sollten, um Unsicherheiten zu vermeiden, grundsätzlich alle nationalen Ausschreibungen im Bereich der VOL/A und VOLB/A, die über Internetportale veröffentlicht werden, auf der zentralen Plattform des Bundes einstellen.
Übrigens…
Die Ausschreibung der Polizei war in mehrfacher Hinsicht vergaberechtswidrig: die Vergabestelle hatte Korrekturen des Leistungsverzeichnis nicht allen Bieters unmissverständlich mitgeteilt und eine nach Ansicht der Vergabekammer wettbewerbsbeschränkende Loslimitierung vorgenommen. Insofern gab die Vergabekammer dem Antrag auf Aufhebung des Verfahrens statt.
Die Autorin Monika Prell ist bei der Bitkom Servicegesellschaft mbH im Bereich Vergaberecht für „Bitkom Consult – Öffentliche Aufträge“ zuständig. Sie ist Rechtsanwältin und berät und unterstützt Unternehmen der ITK-Branche bei öffentlichen Ausschreibungen. Mehr Informationen finden Sie im Autorenverzeichnis.