Neue Vergabe- und Sektorenverordnung in Kraft getreten
Ein Gastbeitrag von RA Mark Münch, LL.M
Am 12. Mai sind die Änderungen der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung in Kraft getreten. Die Änderungen setzen hauptsächlich die vergaberechtlich relevanten Abschnitte der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge in deutsches Recht um.
Änderungen durch die Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Danach müssen bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigt werden, § 4 Absatz 7 VgV. Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenverkehrsfahrzeugs je nach Fahrzeugklasse, berücksichtigt werden:
1. Energieverbrauch,
2. Kohlendioxid-Emissionen,
3. Emissionen von Stickoxiden,
4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
5. partikelförmige Abgasbestandteile.
Diese Kriterien sind entweder in der Leistungsbeschreibung oder bei den Zuschlagskriterien zu berücksichtigen, § 7 Absatz 8 VgV.
Änderungen der VOL und VOF
Neben der Umsetzung der Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge ist bemerkenswert, dass die neue Vergabeverordnung in die Systematik der VOL und der VOF eingreift. Mit der aktuellen Änderung der Vergabeverordnung werden die Anhänge Teil A und B der VOL und der VOF “vor die Klammer gezogen” und stellen jetzt direkt einen Teil der Vergabeverordnung dar. Durch diese Änderung ist jetzt zum Beispiel der Anwendungsbereich der VOL/A für Dienstleistungen nicht mehr durch die komplexe Verweisungskette VOL/A – VgV – VOL/A zu ermitteln, sondern ergibt sich direkt aus der Vergabeverordnung.
Wir erinnern uns: Während für Dienstleistungen nach Anhang 1 Teil A der VOL/A der komplette 2. Abschnitt der VOL/A Anwendung fand, waren für Dienstleistungen nach Anhang 1 Teil B der VOL/A nur die Bestimmungen der § 8 EG VOL/A, § 15 EG Absatz 10 VOL/A und § 23 EG VOL/A sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A einschlägig. Man wollte mit dieser Unterscheidung Beschaffungen, die der Gesetzgeber für nicht relevant für den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten hielt, vergaberechtlich erleichtern und nicht der vollen Strenge des Vergaberechts unterziehen.
Diese Anhänge der VOL/A und VOF sind nunmehr unverändert in die Vergabeverordnung überführt und dort die notwendigen redaktionellen Änderungen vorgenommen worden. Ob sich hieraus auch Änderungen in der Anwendung ergeben, ist unwahrscheinlich, jedoch derzeit nicht abschließend feststellbar.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch eine Regelung zur Schätzung des Auftragswertes freiberuflicher Leistungen in die Vergabeverordnung eingefügt wurde, § 3 Absatz 7 VgV. Diese Regelung war bei der Neubearbeitung der VOF 2009 auf der VOF gestrichen worden.
Die neue Vergabeverordnung und Sektorenverordnung ist bereits beim Online-Angebot des Bundesministeriums der Justiz abrufbar:
Die genauen Änderungen können im Bundesgesetzblatt hier nachgelesen werden. Die Begründungen für die Änderungen hier.
Der Autor Mark Münch, LL.M, ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei, München, und befasst sich schwerpunktmäßig mit dem IT-bezogenen Vergaberecht. Zuvor war er Mitarbeiter bei Sun Microsystems/ Oracle und konnte so zahlreiche Erfahrungen bei der Anwendung des Vergaberechts auf Auftragnehmerseite sammeln.
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