IT-Beschaffung: Nutzerhinweise zu den EVB-IT Systemlieferung veröffentlicht

ITKNach dem der EVB-IT Systemvertrag nach wie vor auf Bieterseite – und dem Vernehmen nach auch auf Seite der öffentlichen Beschaffer – ein wenig beliebtes Kind ist, erfreut sich dessen kleiner Bruder, der jüngere EVB-IT Systemlieferungsvertrag, wachsender Beliebtheit. Für diesen stehen nun neue Arbeitshilfen zum Abruf auf der Internetseite der IT-Beauftragten der Bundesregierung, Frau Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe, bereit. Die EVB-IT Systemlieferung regeln den Einkauf von Standardhardware und -software für die öffentliche Hand einschließlich deren Integration und Anpassung.

Bei den Arbeitshilfen handelt es sich zum einen – wie auch bei den EVB-IT System – um sog. Nutzerhinweise, zum anderen um ein ausgefülltes Vertragsmuster. Dabei erläutern die Nutzerhinweise die einzelnen Bestimmungen der Systemlieferungs-AGB und des dazugehörenden Systemlieferungsvertrages und geben darüber hinaus Tipps für die Praxis.

Das ausgefüllte Vertragsmuster bildet daneben eine für den Anwendungsbereich der EVB-IT Systemlieferung typische Beschaffungssituation ab. Erstmals wurde auch ein Musterpreisblatt erstellt und die für die EVB-IT Systemlieferung neu eingeführten Nutzungsrechtsmatrizen für die Standardsoftware des Systems beispielhaft ausgefüllt.

Erarbeitet wurden die Arbeitshilfen zur EVB-IT Systemlieferung von der AG EVB-IT, einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesinnenministeriums. Abrufen können Sie die Nutzerhinweise ebenso wie alle EVB-IT Vertragstypen auf der genannten Internetseite der IT-Beauftragten der Bundesregierung hier.

Hintergrund

Nach intensiven Abstimmungen hatten die AG EVB-IT unter Leitung des BMI und der IT-Branchenverband BITKOM im März 2010 den EVB-IT-Systemlieferungsvertrag gemeinsam verabschiedet. Das BMI erarbeitet seit vielen Jahren Rahmenbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen („Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“ – EVB-IT) und stimmt diese mit BITKOM ab. Angesichts der Summen, welche die öffentliche Hand in Informationstechnik und deren sichere Anwendung investiert, kommt diesen Einkaufsbedingungen eine erhebliche Bedeutung zu. Die Vertragsmuster sind für die Bundesbehörden nach § 55 II BHO verbindlich. Auch Länder und Kommunen wenden die Regelungen überwiegend an.