Bundesrats-Empfehlung: „Die Anwendung des Vergaberechts gilt nicht für Aufträge zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen an Integrationsfachdienste“

In Ergänzung des vorangegangenen Beitrags: Die Bundesratsausschüsse haben in der Empfehlungsdrucksache 313/1/11 zum “Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt” vorgestern wie folgt Stellung genommen:

Dem Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen: „Die Anwendung des Vergaberechts gilt nicht für Aufträge zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen an Integrationsfachdienste.”

Da der weitere Text für sich sprechen kann, nachfolgend dessen wörtliche Wiedergabe:

Begründung:

Mit Inkrafttreten der Vergabeverordnung (VgV) am 1. Mai 2010 ist die Verdingungsordnung für die Ausschreibung von Leistungen (VOL/A) wirksam geworden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält es deshalb für notwendig, Vermittlungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit auszuschreiben.

Ausschreibungen von Leistungen sind aber nicht geeignet, erfolgreich die individuellen Dienstleistungen der Vermittlung und Begleitung schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt zu organisieren.

Die Einführung der Ausschreibungspflicht für Leistungen der Vermittlung von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gefährdet daher das grundlegende Ziel, mit den Integrationsfachdiensten einen umfassend zuständigen und für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen verlässlichen Ansprechpartner zu haben.

Das Vergaberecht lässt unter Beachtung des EU-Rechts grundsätzlich die Möglichkeit der freihändigen Vergabe zu. Besonders für den sozialen Bereich ist es dringend geboten, von dieser Befugnis der Mitgliedstaaten des EU-Rechts Gebrauch zu machen und begründete Ausnahmeregelungen im Vergaberecht beizubehalten. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Entschließung des Bundesrates vom 15. April 2011 (BR-Drucksache 145/11 (Beschluss)) zur Eröffnung der Möglichkeit, Aufträge zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen freihändig zu vergeben, konsequent umgesetzt.

[…]

Die vollständige Empfehlungsdrucksache finden Sie hier. Die betreffenden Passagen auf Seite 10, Ziffer 6.

Losgelöst von der Frage der Vereinbarkeit mit EU-Recht (siehe Kommentar von Bernhard Fett im Beitrag zuvor): Dass öffentliche Ausschreibungen für den damit bezweckten Erfolg ungeeignet seien, kann kaum ein taugliches Argument sein, zumal dies regelmäßig für vielerlei Waren und Dienstleistungen behauptet wird. Wie aber ließe sich ein „Mehr an Eigung“ in diesem Sinne vergaberechtskonform abfragen? – Nutzen Sie die Kommentarfunktion unterhalb dieses Beitrags.