Kommt ein neues öffentliches Preisrecht? – Studie in Auftrag gegeben

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat jetzt – wie im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) bereits berichtet – ein Gutachten zur Bedeutung und Relevanz der VO PR 30/53 (Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen) in Auftrag gegeben. Es soll eine Standortbestimmung unter Betrachtung von Notwendigkeit, Sinn und Zweck hoheitlicher preisrechtlicher Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge erfolgen.

Den Zuschlag bekam das Institut für Forschung und Transfer (RIF) e. V. in Dortmund bzw. eine Bietergemeinschaft bestehend aus dem RIF e.V. und Prof. Dr. Oliver Dörr – durchgeführt wird das Gutachten von Prof. Dr. Oliver Dörr und Prof. Dr. Andreas Hoffjan. Abhängig vom Ergebnis dieser Studie, die Mitte 2014 vorlegen soll, entscheidet das BMWi über eine Novellierung der Vorschriften des öffentlichen Preisrechts.

Kritische Stimmen führen schon lange ins Feld, dass das öffentliche Preisrecht nicht mehr auf der Höhe der Zeit ist. Kaum ein anderes „Gesetz“ ist länger in Kraft – die VO PR 30/53 ist aus November 1953 mit einer letzten wesentlichen Änderung in 1989 und ursprünglich auch als Übergangsvorschrift gedacht. Trotzdem hat sich das Regularium in der Praxis bewiesen – nicht zuletzt durch die Aktualisierungen des führenden Kommentars „Ebisch/Gottschalk: Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen“ und auch durch die Flexibilität der Preisprüfer selbst.

Auf der Suche nach novellierungsfähigen Themen kommt man vor allem an den folgenden Punkten nicht vorbei:

1. Aktuelle betriebswirtschaftliche Themen wie IFRS und vor allem BilMoG sind (noch) nicht in das Preisrecht eingeflossen.

2. Die sog. Bonner Formel aus 1989, die für Rüstungsaufträge zur Bestimmung des Kalkulatorischen Gewinns verpflichtend ist, muss sich die Frage gefallen lassen, ob sie noch auf der Höhe der Zeit ist. Von Seiten vieler Unternehmen wird der Ruf nach der Möglichkeit, einen spezifischen und individuellen Leistungsgewinn zu vereinbaren, laut.

3. Die Gewerbesteuer ist immer noch LSP-Kostenart und als solche unter bestimmten Voraussetzungen für die Ermittlung von Selbstkostenpreisen ansetzbar – obwohl diese in der betriebswirtschaftlichen Wirklichkeit Ertragssteuer ist. Diesen Umstand tragen allerdings jetzt schon einige Preisprüfer Rechnung, indem sie hohe Hürden an die Anerkennung der Gewerbesteuer legen.

Ob die Ressortvereinbarung zwischen dem Verteidigungs- und Wirtschaftsministerium, die dafür sorgt, dass das BAAINBw (Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung) ein eigenes vertragliches Preisprüfungsrecht hat, auch auf den Prüfstand gestellt wird, ergibt sich nicht direkt aus dem Untersuchungsauftrag der Studie, könnte aber auch ein Thema bei einer eventuellen Novellierung des Preisrechts sein.

Deutsches VergabenetzwerkPolitisch ist es ein immer wieder auftretender Konflikt zwischen einzelnen Bundesministerien, inwieweit dem BAAINBw ein Preisprüfungsrecht – und vor allem in welchem Ausmaß – gewährt wird. Objektiv gesehen ist es darüber hinaus merkwürdig und ungewöhnlich, dass damit ein öffentlicher Auftraggeber gleichzeitig die Angemessenheit des Preises seines mit dem Auftragnehmer vereinbarten Auftrages überprüfen kann.

Es wäre auch zu wünschen, dass die Organisation der Preisbildungsstellen aktualisiert wird. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Feststellung des Preisprüfers, bildet diese Preisbildungsstelle die übergeordnete Schiedsstelle. Dies ist jedoch in einigen Bundesländern nicht möglich, da Preisüberwachung und Preisbildung dort nicht nur von der gleichen Behörde, sondern sogar vom selben Preisprüfer durchgeführt werden. Damit werden die Unternehmen faktisch einer Eskalationsstufe beraubt. Eine mögliche Lösung wäre, die Preisbildungsstelle in das BMWi einzugliedern.

Zunächst ist jedoch das Ergebnis der Studie abzuwarten. Der Fachausschuss Preisrecht im DVNW wird hier über den weiteren Fortgang berichten.