Keine Kenntnis der Ausschreibung aufgrund ungenauer CPV – Nachprüfungsantrag unbegründet (VK Bund, Beschluss v. 05.03.2014 – VK1-8/14)

Keine Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Verwendung des genau zutreffenden CPV-Codes!

EntscheidungDie 1. Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 05.03.2014 (VK1-8/14) einen auf die nicht korrekte Verwendung von CPV-Codes (Common Procurement Vocabulary) gestützten Nachprüfungsantrag abgelehnt und damit – soweit ersichtlich – erstmals zur Frage der rechtlichen Konsequenzen der fehlerhaften Verwendung der CPV durch die ausschreibende Stelle Bezug genommen. Aufgrund der ungenauen Verwendung des CPV-Codes hatte der Antragsteller von der  Ausschreibung zu spät erfahren, um noch ein Angebot abgeben zu können. Die CPV-Nomenklatur soll ein EU-weit einheitliches Klassifikationssystem bilden,  das von den öffentlichen Auftraggebern verwendet wird, um den Gegenstand des Beschaffungsauftrags zu beschreiben.

Tatsächlich ausgeschrieben waren „Sicherheits- oder Bewachungsdienste“, wofür der Auftraggeber aber die CPV-Codes 75131000 – FB01, 75131100 verwendete, also „Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung, Zusatzteil: für militärische Zwecke; Allgemeine Personaldienstleistungen für die öffentliche Verwaltung“. Der vom potentiellen Bieter mit der Recherche nach einschlägigen Aufträgen beauftragte Dienstleister wurde aufgrund der nicht eindeutigen CPV-Codes nicht fündig.

CPV-Code alleine nicht maßgeblich

Nach Auffassung der VK Bund ist die Bekanntmachung gleichwohl ordnungsgemäß erfolgt, weil es nicht nur auf den CPV-Code alleine ankomme:

„Soweit es um die hier streitige Umschreibung des ausgeschriebenen Auftrags geht, sieht § 18 Abs. 2 S. 1 VSVgV i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 2009/81/EG vor, dass eine Bekanntmachung im Anwendungsbereich der VSVgV u.a. bei Dienstleistungsaufträgen Angaben zur „Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung“ und zur „CPV-Referenznummer“ enthalten muss. Anders als der ASt meint, kommt es also nicht nur auf die CPV-Nummer an. Vorgeschrieben ist vielmehr, dass der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Auftrag sowohl durch eine CPV-Nummer sowie zusätzlich mithilfe einer verbalen Beschreibung kategorisiert. Was die CPV-Nummer betrifft, ist in der „Anleitung zum Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)“ der Europäischen Kommission (unter Ziffer 6.2, S. 10) geregelt, dass der öffentlichen Auftraggeber versuchen „sollte“, „einen Code zu finden, der möglichst genau mit seinem Bedarf übereinstimmt“. Unter diesen Voraussetzungen (so der EU-Gesetzgeber) ist die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für jeden durchschnittlichen Bieter europaweit auffindbar […]

Da in der Bekanntmachung neben dem nicht ganz zutreffenden CPV-Code eine verbale Beschreibung des zu vergebenden Auftrags enthalten war, kommt die VK zu dem Schluss:

Vorliegend hat die Ag den verfahrensgegenständlichen Auftrag mit den CPV-Codes „75131000 – FB01, 75131100“ (= Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung, Zusatzteil: für militärische Zwecke; Allgemeine Personaldienstleistungen für die öffentliche Verwaltung) bekannt gemacht und den Auftragsinhalt mit „Bewachungsleistung“ sowie Rahmenvertrag „über die zivil-gewerbliche Bewachung“ umschrieben. Damit hat sie ihren o.g. Pflichten genügt. Denn zwar haben diese CPV-Codes den ausgeschriebenen Auftrag zutreffend (es handelt sich um Personaldienstleistungen für die öffentliche Verwaltung im militärischen Bereich), aber nur sehr allgemein erfasst, hinreichend konkretisiert wurde die zu erbringende Dienstleistung aber zusätzlich durch die verbale Umschreibung, dass es sich um Bewachungsleistungen handelt. Somit wird mithilfe der von der Ag verwendeten CPV-Codes i.V.m. der verbalen Beschreibung, die nach dem oben Gesagten gemeinsam dazu dienen, den ausgeschriebenen Auftrag zu kennzeichnen, der verfahrensgegenständliche Auftrag hinreichend deutlich umschrieben.

Keine hohen Anforderungen an den korrekten CPV-Code

Weiter führt die VK aus:

Zwar ist dem ASt zuzugeben, dass es zur Umschreibung der verfahrensgegenständlichen Dienstleistung einen „passenderen“ CPV-Code gegeben hätte, nämlich „7971000“ (= Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten) oder sogar noch genauer „79713000“ (= Bewachungsdienste). Zumindest die zusätzliche Erwähnung dieses Codes wäre daher durchaus zweckmäßig gewesen – wie bereits oben aufgezeigt war die Ag hierzu indes nicht verpflichtet, denn gemäß der o.g. „Anleitung“ der EU-Kommission „sollte“ der öffentliche Auftraggeber lediglich einen „möglichst genauen“ Code finden, er „muss“ jedoch nicht den genau zutreffenden CPV-Code verwenden.”

Fazit der VK

“Es handelt sich bei dieser Vorgabe der EU-Kommission mithin um eine reine Ordnungsvorgabe, die ein öffentlicher Auftraggeber möglichst einhalten soll, die allerdings in einem Fall wie er hier vorliegt (= Verwendung eines richtigen CPV-Oberbegriffs bei gleichzeitiger Möglichkeit einer präziseren CPV-Bezeichnung) keine bieterschützende Wirkung zu entfalten vermag.”

Bieter dürfte diese Entscheidung wenig freuen, denn tatsächlich sind falsch verwendete CPV-Codes keine Seltenheit. Für das Jahr 2012 führte das Amt für Veröffentlichungen der EU die Zahl von 398.050 Veröffentlichungen in TED auf. Damit bleibt einzig ein korrekter CPV-Code Wegweiser im Heuhaufen potentiell interessanter Ausschreibungen. Nun werden an dessen korrekte Verwendung nur noch geringe Anforderungen gestellt.

Hinweis der Red.: Sie finden den Beschluss der VK Bund im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Noch kein Mitglied? Die Mitgliedschaft ist kostenlos.