Kein Marktpreis für IT-Leistungen (VGH Bayern Urt. v. 06.11.2014 – 22 B 14.175)
Es kommt nicht allzu häufig vor, dass in Preisrechts- und Preisprüfungsangelegenheiten die Gerichte sprechen. Und wenn es passiert, dann erfährt man als unbeteiligter aber interessierter Dritter nicht unbedingt davon.
Können IT-Leistungen grundsätzlich marktgängig sein – diese Frage stand im Vordergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung. Ein Unternehmen wollte sich gegen eine Preisprüfung wehren und erhob Klage.
Die Klage wurde vom VG München am 19. Juni 2012 abgewiesen. Auch die Berufung wurde jetzt vom Bayerischen VGH am 6. November 2014 zurückgewiesen. Eine Revision wurde jedoch zugelassen.
Interessant bei diesen Entscheidungen ist vor allem, dass zwar eine Preisliste im Unternehmen vorhanden war, die früher auch von einem Preisprüfer anerkannt wurde – allerdings noch vor einer dann erfolgten Ausgliederung.
Ebenso interessant, dass eine vorhandene Rahmenvereinbarung und der Hauptvertrag (in diesem Fall handelt es sich um Dienstleistungen im Rahmen eines Unterauftrags) die Stundensätze des Unternehmens als „Marktpreise unter Vorbehalt“ sehen, dass aber letzten Endes im Unterauftrag jedoch explizit ein Selbstkostenerstattungspreis vereinbart wurde.
Diese vertragliche Vereinbarung gemeinsam mit einem vom Auftraggeber hervorgebrachten Alleinstellungsmerkmal (IT-Dienstleistungen für die Bundeswehr, die militärfachliche Kenntnisse bedingen) und dem Fehlen von Vergleichsaufträgen des Unternehmens führten u.a. zu der Entscheidung, dass hier kein Marktpreis vorliegt.