E-Vergabe ohne elektronische Signatur?

Nach § 53 Abs. 1 VgV übermitteln Unternehmen “ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126 b BGB mithilfe elektronischer Mittel”. Entfällt damit das Erfordernis einer fortgeschrittenen/ qualifizierten elektronischen Signatur? Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Zur Mitgliedschaft geht es hier.