Novellierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG – NRW) noch in diesem Jahr beabsichtigt
Mit dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW) wurde im Jahr 2012 das erste föderale Tariftreuegesetz erlassen, seit dem im Jahr 2008 die Rüffert-Entscheidung des EuGH (vgl. Meldung im Vergabeblog.de vom 07/04/2008, Nr. 83) den damals geltenden länderspezifischen Beschaffungsvorgaben im Hinblick auf vergabespezifische Mindestlöhne ein jähes Ende bereitet hatte.
Nach nunmehr vier Jahren, zwei Gutachten, einer Reihe von Gerichtsentscheidungen und – nicht zuletzt den umfassenden Reformen des europäischen und nationalen Vergaberechts – steht nunmehr auch die Novelle des TVgG – NRW bevor.
Auch wenn bisher nur der Gesetzesentwurf dem Landtag von Nordrhein-Westfalen zugeleitet wurde und die konkretisierende Rechtsverordnung noch etwas auf sich warten lässt, so lassen sich doch bereits aus dem Entwurf die wichtigsten Leitlinien der Novelle erkennen. Diese verfolgt, ganz im Sinne der im Rahmen des Gutachtens zum Konnexitätsfolgenausgleich (vgl. Meldung im Vergabeblog vom 19/03/2015, Nr. 21950) gewonnenen Erkenntnisse, zum einen das Ziel einer Vereinfachung der Anwendung des Gesetzes und zum anderen eine Konkretisierung der Nachweispflichten, welche in der Vergangenheit oft wenig anwenderfreundlich gestaltet waren.
Keine Änderung ist aber im Hinblick auf die grundsätzlichen Ziele des Gesetzesvorhabens zu erwarten, als da wären: Einhaltung eines vergabespezifischen Mindestlohns, Förderung der umweltfreundlichen Beschaffung (auch in der Unterschwelle), Verbot der Beschaffung von Waren, die unter Verstoß gegen die Kernarbeitsnormen der International Labour Organisation hergestellt wurden und die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (im alten Gesetz noch etwas ungelenk ausschließlich als „Frauenförderung“ bezeichnet, obwohl der Großteil der Maßnahmen Männern wie Frauen gleichermaßen zugutekommt). Neu hingegen ist die Heraufsetzung der Wertgrenze ab welcher das TVgG – NRW anzuwenden ist: Sah das alte Gesetz noch keine andere Untergrenze vor, als die durch § 3 Abs.6 VOL/A vorgesehene Grenze zum „Handkauf“ von 500,-€, hat man sich nun entschieden, diese auf den Wert von 5.000 € zu verzehnfachen. Ebenfalls neu – und von beträchtlicher Tragweite – ist das Bestbieterprinzip nach dem die zahlreichen Nachweise und Eigenerklärungen des TVgG – NRW nur noch von dem Bieter vorgelegt werden müssen, welcher das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat. In der Vergangenheit waren diese Dokumente stets von allen Bietern vorzulegen.
Auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Bundesdruckerei“ (vgl. Beitrag des Autors, Vergabeblog.de vom 23/09/2014, Nr. 20171) und mittelbar auch „RegioPost“ (vgl. Beitrag Vergabeblog.de vom 06/12/2015, Nr. 24350) hat der Gesetzgeber jetzt dergestalt reagiert, dass der vergabespezifische Mindestlohn von derzeit 8,85 € pro Stunde (immerhin noch 0,01 € über dem ab 2017 geltenden Bundesmindestlohn von 8,84 €) nur noch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten wird. Neu ist auch, dass für die Kontrolle dieses Mindestlohns erstmals im Gesetz klare und eindeutige Grenzen geschaffen werden. Wurde eine Aufklärungspflicht in der Vergangenheit von der Rechtsprechung im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung ab einem preislichen Abstand von ca. 20% zum nächstgünstigeren Angebot angenommen, trifft den öffentlichen Auftraggeber nach dem neuen TVgG – NRW bereits ab einem Abstand von 10% regelmäßig eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Einhaltung des vergabespezifischen Mindestlohns. Ein Novum stellt dabei der Umstand dar wie dieser Abstand zu berechnen ist. Denn es kann einen entscheidenden Unterschied machen, ob auf das günstigste Angebot 10% draufzurechnen sind oder vom nächstgünstigen Angebot 10% herunter gerechnet werden. Der Gesetzgeber hat sich für die Novelle des TVgG – NRW dabei für letztgenannte Variante entschieden.
Für die anderen Aspekte des TVgG – NRW werden sich viele Änderungen erst abschließend aus der Rechtsverordnung zum Gesetz ergeben. Schon jetzt ist aber abzusehen, dass die „Gutglaubenserklärung“ hinsichtlich der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen wohl keinen Bestand haben wird, sondern durch andere Nachweismöglichkeiten ersetzt werden wird. Daraus werden voraussichtlich erhöhte Nachweis- und Prüfungspflichten für die Teilnehmer an Vergabeverfahren folgen.
Gleichwohl gilt für das neue wie auch das alte TVgG – NRW, dass sich erst im Praxistest zeigen wird, welche Vorgaben tatsächlich konkrete Auswirkungen im Vergabeverfahren zeigen und welche eher deklaratorischer Natur sind.