Effiziente Beschaffung von Planungsleistungen durch Rahmenverträge – Thema auf dem 1. Bau-Vergabetag 2017
Am 16. Februar 2017 findet in Berlin der 1. Bau-Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt. Zur Vorbereitung und Auswahl der angebotenen Workshops stellen die Referenten ihren Workshop im Vorfeld des Kongresses vor; heute der Workshop: „Effiziente Beschaffung von Planungsleistungen durch Rahmenverträge“.
Nach dem neuen Vergaberecht lassen sich Rahmenverträge sowohl im Liefer- und Dienstleistungsbereich als auch im Baubereich uneingeschränkt nutzen. Durch den Entfall einer eigenen Vergabeordnung für die Beschaffung von freiberuflichen Leistungen, sind auch diese der Beschaffung durch Rahmenvereinbarungen zugänglich. Diesen Umstand sollten öffentliche Auftraggeber nutzen, um auch Planungsleistungen über eine Rahmenvereinbarung zu beschaffen.
1. Der Bedarf
Die Bewältigung des Unterbringungsbedarfs von geflüchteten Menschen, der vor allem in den Ballungsräumen immer größer werdende Bedarf an bezahlbaren Wohnungen und die Beseitigung des Investitionsstaus im Bildungswesen und im Infrastrukturbereich schafft gerade in den Kommunen einen erheblichen Bedarf an Planungsleistungen.
Ohne weitgehend ausgereifte Planung kann kein Bauauftrag ausgeschrieben und vergeben werden. Die Notwendigkeit, rasch zu reagieren und die Projekte anzustoßen, lässt den kommunalen Bauverwaltungen kaum den Raum und die Zeit, Planungsbüros in dem notwendigen Umfang zeitnah zu binden.
2. Die Instrumente
Mit der „klassischen“ Vorgehensweise, die Leistungen losweise nach Leistungsbildern getrennt in aufwendigen Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben, können diese Anforderungen durch kommunale Bauverwaltungen kaum bewältigt werden. Zwar dürfte die europarechtswidrige Übung, die Auftrags- und Schwellenwertberechnung nach Leistungsbildern getrennt vorzunehmen, in einigen Fällen die Durchführung einer freihändigen Vergabe nach den Maßgaben der kommunalen Haushaltsgesetze ermöglichen. Der geschilderte Bedarf wird aber auch bei dieser Auftragswertberechnung in vielen Fällen zur Überschreitung der Schwellenwerte jedenfalls bei der Objektplanung und bei den Leistungen der technischen Ausrüstung führen. Ohne einen Objekt- und TA-Planer helfen aber auch die übrigen Beteiligten nicht, um die Planung sachgerecht voranzutreiben.
3. Die Rahmenvereinbarung
Nach allem liegt es nahe, darüber nachzudenken, wie das Instrument der Rahmenvereinbarung auch für die Beschaffung von Planungsleistungen nutzbar gemacht werden kann. Hierdurch kann der Auftraggeber idealerweise auch bei größeren Maßnahmen aus einem vorher nach sorgfältig ausgearbeiteten Eignungskriterien ausgewählten Pool von Planungsbüros zurückgreifen, die in einem weniger aufwendigen Verfahren über einen Einzelabruf mit einem objektkonkreten Vertrag ausgestattet werden. Gerade die Kriterien für den Einzelabruf kann der Auftraggeber flexibel gestalten, solange diese Kriterien bekannt gemacht sind und im Rahmenvertrag festgelegt werden. Sie dürfen natürlich keinen Beteiligten benachteiligen und müssen transparent sein. Ansonsten steht es dem Auftraggeber frei, aus dem Pool der Rahmenvertragspartner über vorgegebene Abrufkriterien direkt einen Partner auszuwählen oder nach einer Kapazitätsabfrage zwischen einzelnen oder allen Beteiligten einen Miniwettbewerb durchzuführen.
Gerade bei preisgebundenen Leistungen bietet es sich ein Rahmenvertrag geradezu an, weil die Preise ohnehin – bis auf wenige festzulegende Parameter, wie etwa Umbauzuschlag oder besondere Leistungen – feststehen und keiner Bestätigung im Wettbewerb mehr bedürfen. Daher kann der Auftraggeber unter zuvor als geeignet ausgewählten Büros auch nach kapazitativen Kriterien auswählen, ohne die Wirtschaftlichkeit dieses Vorgehens beim Rechnungsprüfungsamt oder der Förderbehörde gesondert zu rechtfertigen.
Auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen kann der Auftraggeber sein Planer-Team zügig zusammenstellen und auch auf späteren, aus haushalterischen Gründen aber noch ungewissen Bedarf spontan reagieren. Viele kleinere Vergabeverfahren werden durch ein großes Verfahren zur Ermittlung der Rahmenvertragspartner ersetzt. Das spart erheblichen Personaleinsatz im Vergabeverfahren und führt zu einer längerfristigen Bindung der Projektpartner, was zu einer insgesamt qualitätvolleren Projektdurchführung beitragen kann.
Einladung
Ihre Fragen rund um diesen Themenkomplex werden im Workshop: „Effiziente Beschaffung von Planungsleistungen durch Rahmenverträge“ auf dem 1. Bau-Vergabetag am 16.02.2017 in Berlin von den Referenten Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Wolters (Kapellmann Rechtsanwälte mbH) und Frau Dipl.-Ing. Architektin Michaela Springhorn (Leiterin Fachbereich Hochbau und Gebäudemanagement der Stadt Braunschweig GMBS) gerne beantwortet.
Der Workshop behandelt insbesondere die Themen:
- Die Bedeutung von Rahmenverträgen im neuen Vergaberecht
- Identifizierung von Anwendungsbereichen
- Bietereignung für den Rahmenvertrag
- Abrufszenarien
Das vollständige Programm, weitere Informationen zum 1. Bau-Vergabetag 2017 sowie Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter www.bau-vergabetag.de.
Anmerkung der Redaktion
Der Beitrag von Dr. Michael Wolters, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB verfasst.