UVgO im Bundesanzeiger bekanntgemacht!
Heute, am 7.2.2017, erfolgte die Bekanntmachung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger (BAnz AT 07.02.2017 B1).
Vorausgegangen waren intensive Diskussionen, zahlreiche Verbände hatten Stellungnahmen eingereicht (hier zusammengefasst). Die UVgO orientiert sich an der neuen Vergabeverordnung (VgV), gleichzeitig werden aber einfachere Regelungen für den Unterschwellenbereich eingeführt.
Die UVgO tritt nicht durch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft! Sie muss jeweils für den Bund und jedes Land durch einen Anwendungsbefehl in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundeshaushaltsordnung bzw. der jeweiligen Landeshaushaltsordnung/ Landesvergabegesetz in Kraft gesetzt werden (sog. „Einführungserlasse“). Für den Bund laufen hierzu die Vorbereitungen; anvisiert ist ein Inkraftsetzen im Frühjahr 2017.
Sie finden die bekanntgemachte UVgO nebst den Erläuterungen zur UVgO im Bundesanzeiger (Dokumente B1 und B2 vom 7.2.2017).
Update 1: In der ursprünglichen Bekanntmachung gab es ein Redaktionsversehen, siehe Berichtigung vom 08.02.2017 in BAnz AT 08.02.2017 B1.
Update 2: Vor der landesrechtlichen Einführung der UVgO muss zunächst das entsprechende Haushalsrecht geändert werden. Die geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen – § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) – sehen im Unterschwellenbereich die öffentliche Ausschreibung als Regelverfahren vor. Für die in der UVgO vorgesehende Gleichrangigkeit von öffentlicher und beschränkter Ausschreibung (mit Teilnahmewettbewerb), muss daher das Haushaltsrecht entsprechend geändert werden. Dazu sollen § 30 HGrG und § 55 BHO wie folgt neu gefasst werden:
„Öffentliche Ausschreibung
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur
Abgabe von Angeboten auffordert.“
Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des bundesstaatlichenFinanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften gelangen Sie hier.
Hinweis d. Red.: Im geschlossenen Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) haben wir zu den mit der UVgO verbundenen Fragen einen eigenen Bereich eingerichtet hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.