Hessen: Zukünftig grundsätzlich keine Eröffnungstermine mit Bietern

Kopie-von-VOBMit Gemeinsamen Runderlass vom 14. April haben das hessische Wirtschafts-, Innen- und Finanzministerium eine Änderung der Nr. 1.1.b des hessischen Vergabeerlasses angekündigt. Danach kommt § 14 VOB/A grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung.

Bisher sah Nr. 1.1. b des hessischen Vergabeerlasses für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) vor:

„Auftraggeber können die Regelungen des § 14 EU VOB/A auch unterhalb der EU- Schwellenwerte entsprechend anwenden (Verzicht auf Eröffnungstermin mit Bietern). Hierauf ist in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.“

Der Entwurf des Erlasses vom 14.04.2020 sieht nunmehr vor, dass Nr. 1.1. b wie folgt ergänzt wird:

„Die Regelungen des § 14a VOB/A kommen grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung. Auftraggeber haben die Regelungen des § 14 VOB/A entsprechend anzuwenden (Verzicht auf Eröffnungstermin mit Bietern). Hierauf ist in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.

Bei bereits eingeleiteten Vergabeverfahren, bei denen eine Submission unter Beisein der Bieter oder deren Bevollmächtigten vorgesehen ist, sind die Bieter unter Hinweis auf die Corona-Pandemie zu informieren, dass eine Teilnahme bei der Submission zurzeit ausgeschlossen werden muss. Die Submissionsergebnisse sind den Bietern auf Anfrage zu übermitteln.“

Dieser Gemeinsame Runderlass vom 14.04.2020 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) in Kraft.

Quelle: Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD)