NRW: Anwendung des Vergaberechts – Gewährleistung der Unterbringung von Geflüchteten
Aktuell steigen in Deutschland die Zugangszahlen von Geflüchteten stark an. Die Asylzugangszahlen entwickeln sich im 5-Jahres-Vergleich in 2023 deutlich oberhalb der Zahlen der vergangenen Jahre. Mit einem gemeinsamen Erlass haben daher das Ministerium der Finanzen Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Nordrhein-Westfalen Verfahrenshinweise für die Beschaffung von Leistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Geflüchteten bekannt gegeben.
Dieser Erlass richtet sich an die Bezirksregierungen und den Bau- und Liegenschaftsbetriebs des Landes Nordrhein-Westfalen und soll durch schnelles Handeln sicherstellen, dass die erforderlichen Kapazitäten und der Unterhalt unmittelbar zur Verfügung gestellt werden können. Dazu müssen Vergabeverfahren schnell, aber auch rechtssicher und effizient durchgeführt werden können. Hierzu wurden die folgenden Hinweise veröffentlicht:
1. Besondere Dringlichkeit
Die aktuelle Situation der Unterbringung und Versorgung Geflüchteter erfüllt diese Anforderungen. Die stark ansteigenden und deutlich über dem Vorjahresniveau liegenden Zahl der Geflüchteten waren in diesem Ausmaß nicht absehbar. Die bisherigen Unterbringungskapazitäten sind weitgehend ausgeschöpft. Das Land Nordrhein-Westfalen muss schnellstmöglich Unterbringungskapazitäten
schaffen, um auf die akute aktuelle Situation bzw. die nicht absehbare zukünftige Situation in den kommenden Wintermonaten regieren zu können.
Es kann daher bei Vergabeverfahren zur Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind damit Direktvergaben möglich.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb eröffnet. Hier ist grundsätzlich ein Wettbewerb zu eröffnen, wenn nicht besonders akute Gründe hinzutreten.
2. Losvergabe
Bei Vergaben unterhalb und oberhalb der EU-Schwellenwerte sind mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
In der aktuellen Unterbringungssituation können wirtschaftliche oder technische Gründe im Einzelfall vorliegen. Diese können sich aus Besonderheiten in der technischen Anbindung oder dem störungsfreien Zusammenwirken von Systemen oder durch Einsparungen oder Vermeidung von Ineffizienzen oder hohen Zusatzkosten ergeben.
Gründe können sich des Weiteren auch aus der Vermeidung oder der Abwendung von Gefahren für die Gesundheit der Geflüchteten oder immaterieller Schäden, die dem Land Nordrhein-Westfalen bei Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen entstehen, ergeben. Die Gründe sind in einem Vergabevermerk zu dokumentieren.
Die Ministerien weisen abschließend auf die Rundschreiben des BMWK vom
– 24. August 2015 zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen (siehe ) und
– 13. April 2022 zur Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine (siehe )
hin.
Der Erlass vom 11. Oktober 2023 steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.
Quelle: Vergabe.nrw.de