Änderung vergaberechtlicher Vorschriften: eForms und Redaktionsversehen

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen wurden die nationalen Vergaberechtsregelungen an die entsprechende europäische Durchführungsverordnung angepasst.

Die Einführung von eForms in den Vergabeverordnungen gilt über die Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV auf ihren jeweils ersten Abschnitt auch für die Vergabe von Bauaufträgen unmittelbar (Bundestagsdrucksache 20/6118, S. 29). Die Änderungen sollten aber auch in der nachgeordneten Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) nachgezogen werden (ebd., S. 20).

Die bisherige Fassung der Bekanntmachung der VOB/A vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) wurde nunmehr mit Bekanntmachungen vom 16. Juni und 6. September 2023 an die Einführung von eForms angepasst (BAnz AT 04.07.2023 B4, BAnz AT 25.09.2023 B4). In der Folge sind die bestehenden Verweise in der VgV und der VSVgV auf die bisherige VOB/A überholt.

Daneben geht seit der Anpassungsverordnung aufgrund eines Redaktionsversehens ein Verweis in § 3 Absatz 9 VgV auf den bisherigen § 3 Absatz 7 Satz 3 VgV, nunmehr Satz 2, ins Leere. Gleiches gilt für § 2 Absatz 9 SektVO (dort Verweis auf § 2 Absatz 7 Satz 3 SektVO, nunmehr Satz 2).

Die Änderungen dieser Verordnung sind allein rechtstechnischer Natur. Inhaltliche Änderungen für die Vergabestellen oder Vergabeverfahren sind damit nicht verbunden.

Quelle: Bundestag