Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich: Zweite Abweichenden Verwaltungsvorschriften

Im April 2022 hat das Bundesministierium für Wirtschaft und Klimaschutz abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine erlassen. Sonderbestimmungen wurden zuvor für die Vergabe von Auträgen im Unterschwellenbereich durch das Bundesministerium der Verteidigung und anschließend für solche des THW und des BBK erlassen. Sie galten bis zum 31.12.2023. Seit dem 01.01.2024 gelten die Zweiten Abweichenden Verwaltungsvorschriften:

Die Zweiten Abweichenden Verwaltungsvorschriften für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen Geschäftsbereich für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich

Am 16. März 2022 wurden befristet bis zum 31. Dezember 2023 die Abweichenden Verwaltungsvorschriften für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen Geschäftsbereich für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich (BAnz AT 18.03.2022 B1) bekannt gemacht. Um eine Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich und gleichzeitig den benötigten zielgerichteten personellen Ressourceneinsatz insbesondere angesichts der Entwicklung der sicherheitspolitischen Lage weiterführen zu können, werden die folgenden Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge des Bundesministeriums der Verteidigung und seines Geschäftsbereichs in Abweichung von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bis Ablauf des 31. Dezember 2024 verlängert.

1. Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte

Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)1 können Direktaufträge des Bundesministeriums der Verteidigung und seines Geschäftsbereichs bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.

2. Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Abweichend von § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) können Direktaufträge des Bundesministeriums der Verteidigung und seines Geschäftsbereichs bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 VOB/A bleiben unberührt.

3. Grundsätze

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. Dezember 2023 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

Die Zweiten Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich durch das Technische Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Am 21. Juni 2023 wurden befristet bis zum 31. Dezember 2023 die Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich durch das Technische Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BAnz AT 10.07.2023 B1) bekannt gemacht. Nach wie vor erfordern die hohen Herausforderungen im Bereich des Bevölkerungs- und Katastrophenschutzes sowie des weiterhin bestehenden Modernisierungsstaus beim Technischen Hilfswerk (THW) und der Besonderheiten der ehrenamtlichen Aktivitäten in den Ortsverbänden, den Verwaltungsaufwand für Beschaffungen in diesem Bereich deutlich zu reduzieren und die Beschaffungsverfahren zu beschleunigen. Das THW hat bereits mit der temporären Anhebung der Beschaffungsgrenzen für Direktaufträge während der Coronapandemie und zuletzt erneut für Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Einsatzgeschehen Ukraine sehr gute Erfahrungen gemacht. Die im Juni bekanntgemachte und vorübergehende Anhebung der Direktauftragsgrenze bedeutet eine wesentliche Entlastung von Bürokratie im THW für erforderliche Beschaffungsvorgänge und wird daher bis Ablauf des 31. Dezember 2024 verlängert. Die Verlängerung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften gilt wie bisher gleichermaßen für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).

Um weiterhin eine Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich und gleichzeitig den benötigten zielgerichteten personellen Ressourceneinsatz insbesondere angesichts der aktuellen Entwicklungen der sicherheitspolitischen Lage und einer Vielzahl zu bewältigender Krisen umsetzen zu können, werden die folgenden Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge des THW und des BBK von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bis Ablauf des 31. Dezember 2024 verlängert. Die Möglichkeiten und Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber zur Prüfung und Vorgabe von Nachhaltigkeitskriterien (insbesondere umweltbezogene und soziale Kriterien) bleiben hiervon unberührt.

1. Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte

Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) können Direktaufträge des THW und des BBK bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.

2. Grundsätze

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. Dezember 2023 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

Die Zweiten Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereichim Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieggegen die Ukraine

Am 13. April 2022 wurden befristet bis zum 31. Dezember 2023 die Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine (BAnz AT 14.04.2022 B1) bekannt gemacht. Um angesichts des fortdauernden Kriegs eine Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine weiterhin umsetzen zu können, werden die folgenden Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge der Vergabestellen des Bundes in Abweichung von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bis Ablauf des 31. Dezember 2024 verlängert.

1. Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte

Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)1 können Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.

2. Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Abweichend von § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) können Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, bis zu einem Auftragswert von 8 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 VOB/A bleiben unberührt.

3. Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine

Ein Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine im Sinne der Nummern 1 und 2 besteht, soweit die Beschaffung der Unterstützung der Ukraine oder der aus der Ukraine geflüchteten Menschen dient. Ein Zusammenhang besteht ferner, soweit die Beschaffung angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine der Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dient, insbesondere zur Abwehr potenzieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit, zur Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr, des Gesundheitsschutzes sowie der Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten).

4. Zuwendungen

Die Regelungen nach den Nummern 1 bis 3 sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 BHO), die die UVgO oder VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben, gelten. Die zuständigen Stellen des Bundes haben dies bei den Zuwendungsbewilligungsverfahren und Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten.

5. Grundsätze

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. Dezember 2023 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Quelle: Bundesanzeiger