Geändertes Vergabegesetz: Schleswig-Holstein verzichtet auf Vergabe-Mindestlohn
In Schleswig-Holstein gilt künftig bei öffentlichen Aufträgen kein vergaberechtlicher Mindestlohn mehr. Mit dieser Reform entfällt die Verpflichtung für Unternehmen, einen festgelegten Mindestlohn zu zahlen. Veröffentlicht wurde das Gesetz am 5. Dezember 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14.
Ein zentraler Aspekt der Reform ist die Streichung des vergaberechtlichen Mindestlohns, der in der vorherigen Gesetzesfassung fälschlicherweise noch mit 9,99 Euro angegeben war. Die damit verbundene Verpflichtungserklärung, mit der Unternehmen ihre Einhaltung des Mindestlohns nachweisen mussten, ist nun ebenfalls hinfällig.
Ausnahme: Öffentlicher Personenverkehr bleibt unverändert
Nicht betroffen von der Neuregelung ist der öffentliche Personenverkehr auf Straße und Schiene. Hier bleibt die Tariftreue verpflichtend. Unternehmen, die Aufträge in diesem Bereich übernehmen, müssen weiterhin sicherstellen, dass geltende Tarifverträge eingehalten werden.
Entlastung für kommunale Auftraggeber
Eine weitere Neuerung betrifft Auftraggeber, die unter die Definition des § 99 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fallen. Diese sind künftig unterhalb der EU-Schwellenwerte von der Anwendung des Vergaberechts befreit. Damit soll vor allem kleineren Kommunen die Auftragsvergabe erleichtert werden.
Quelle: IHK Region Stuttgart, Vergabe24