Vergaberechtstransformationsgesetz: Bundesrat beschwert sich über fehlende Berücksichtigung seiner Vorschläge

Bundesrat

Der Bundesrat mahnt dringend Ergänzungen am Entwurf zur Transformation des Vergaberechts an. Insbesondere fordert er beschleunigte Verfahren für Leistungen zur Härtung der Cyber- und Informationssicherheit. Die Bundesregierung lehnt eine generelle Ausnahme jedoch ab.

Der Bundesrat hat in seiner von der Bundesregierung als Unterrichtung (20/14518) vorgelegten Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (20/14344) die Berücksichtigung seiner Vorschläge angemahnt. „Dringend gebotene Ergänzungsvorschläge“, die im Rahmen der Länderanhörung zu dem Gesetzesvorhaben eingebracht worden seien, hätten keinen Eingang in den Gesetzentwurf gefunden, wird kritisiert. Insbesondere gehe es um Möglichkeiten, die Beschaffung von Leistungen zur Härtung der Cyber- und Informationssicherheit zu beschleunigen. So müsse § 117 GWB, §§ 1 und 2 VSVgV, welche die Regelung von Vergaben, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen, angepasst oder ergänzt werden, um die Beschaffung von Leistungen zur Härtung der Cyber- und Informationssicherheit zu beschleunigen.

Bundesregierung: Europäische Vorgaben lassen keinen Spielraum

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Gegenäußerung, sie habe die Stellungnahmen der Länder eingehend geprüft und zahlreiche Vorschläge in dem Gesetzentwurf berücksichtigt. Dem Vorschlag, eine allgemeine Ausnahme für die Beschaffung von Leistungen zur Härtung der Cyber- und Informationssicherheit im nationalen Vergaberecht einzuführen, lehnt sie ab. Die bestehenden Regelungen, insbesondere § 117 GWB sowie §§ 1 und 2 VSVgV, basieren auf den engen Vorgaben der europäischen Vergaberichtlinien. Insbesondere die Richtlinie 2009/81/EG sowie Artikel 16 der Richtlinie 2014/24/EU sehen derzeit keine allgemeine Ausnahme für diesen Bereich vor, so das Statement. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde sei zudem klargestellt worden, dass die Cyber- und Informationssicherheit sowie die digitale Souveränität als besondere oder wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne der §§ 107 und 117 GWB eingeordnet werden können. Dies bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung.

Quelle: Bundestag


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