Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
In Berlin pfeifen es die Spatzen von den Dächern der Verbände – das Bundeswirtschaftsministerium unter neuer politischer Führung liefert: Das „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“. Dem Vernehmen nach soll es bereits nächste Woche im Kabinett beraten und beschlossen werden.
Historie
Zweifellos konnte und durfte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) dabei auf Inhalte und Erkenntnisse aus dem bereits unter der Ampel auf den Weg, aber nicht zu Ende gebrachten, Vergabetransformationsgesetz zurückgreifen (siehe hierzu Vergabeblog.de vom 08/10/2024 Nr. 66665). In dessen Vorfeld wurde eine bislang im Rahmen der Genese neuer Gesetze beispiellose Stakeholderbeteiligung durchgeführt, an der sich andere Ressorts durchaus ein Beispiel nehmen könnten.
Systematik
Der nun vorliegende Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes reformiert das nationale Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es werden das GWB, die VgV, die SektVO, KonzVgV sowie VSVgV reformiert. Einleitend wird, so wie im Koalitionsvertrag festgehalten (siehe hierzu Vergabeblog.de vom 10/04/2025 Nr. 70780), darauf verwiesen, dass die öffentliche Beschaffung „einfacher, schneller und flexibler“ werden müsse.
Wesentliche Änderungen
Auch uns vom Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) hat der Gesetzesentwurf, der ganze 100 Seiten umfasst, erreicht. Wir haben uns aber dazu entschlossen, diesen nicht zu veröffentlichen, um den geplanten Weg der Kommunikation und Verbändeanhörung Rechnung zu tragen. Im Sinne einer „Sneak-Preview“ seien daher nur folgende wesentliche Aspekte herausgegriffen:
- Zur Stärkung von Unteraufträgen – gerade auch vor dem Hintergrund einer notwendigen Flexibilisierung des Losgrundsatzes – wird in § 97 GWB nunmehr die Möglichkeit für Auftraggeber vorgesehen, ihre Auftragnehmer zur Berücksichtigung der Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen verpflichten zu können. Dies kann auch durch die Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen geschehen.
- Ferner wird eine Flexibilisierung des Losgrundsatzes mit Augenmaß erfolgen (§ 97 GWB)
- Es soll die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren wegfallen (§ 173 GWB).
- Für die öffentlichen Auftraggeber wird die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit erleichtert (§ 108 GWB)
- Umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation sollen bereits innerhalb der Markterkundung einbezogen werden (§ 28 VgV)
- Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf die Zulassung bestimmter Bieter aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren in Anpassung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-652/22 (Kolin) vom 22. Oktober 2024 (§ 97 GWB), (siehe hierzu auch das „Non-Paper“ zum Marktzugang im Licht der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, C-652/22 – Kolin und C-266/22 – Qingdao der EU Kommission auf Vergabeblog.de vom 27/05/2025 Nr. 71199)
- Absehen von der Unwirksamkeit des Zuschlags bei rechtswidrigen De-Facto Vergaben in Abwägung mit zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses (§ 135 GWB)
Fortsetzung der Diskussion
Die Weiterentwicklung des Vergaberechts zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge wird eines der bestimmenden Themen auf unserem Deutschen Vergabetag 2025 am 13. & 14. November in Berlin sein. Wenn Sie noch keines der begehrten Tickets haben, hier geht es zur Anmeldung.