Turbo für die Truppe 2.0 – das BwBBG neu aufgelegt
Die sicherheitspolitische „Zeitenwende“ sollte nicht nur politisch ausgerufen, sondern materiell bei der Bundeswehr wirksam werden. Das deutsche Vergaberecht galt dabei lange als strukturelles Hemmnis, wie mehrere Wehrberichte belegen. Mit dem im Herbst 2022 verabschiedeten Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) wurde erstmals ein Sonderrahmen geschaffen, um Vergabeverfahren im Verteidigungsbereich zu beschleunigen. Nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung fand das BwBBG laut Wehrbericht 2023 bei rund einem Drittel aller verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Vergaben Anwendung und trug zur Beschleunigung der Verfahren bei (S. 8, BT-Drs. 20/10500).
Anstatt das BwBBG vor seinem Außerkrafttreten zum 31. Dezember 2026 zu verlängern, brachte die Bundesregierung mit dem Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) ein inhaltlich neu gefasstes Regelwerk auf den Weg. Ziel ist es, Vergabe-, Nachprüfungs- und Planungsverfahren weiter zu beschleunigen, weitreichende Ausnahmen vom klassischen Vergaberecht zu ermöglichen – insbesondere durch die zeitweise Aussetzung der Losvergabe und die Ausdehnung auf zivile Bedarfe – sowie innovations- und kooperationsorientierte Beschaffungen zu fördern. Flankierend sollen sicherheitsrelevante Beschaffungen vor Drittstaateneinfluss geschützt und planungs- und baurechtliche Hemmnisse im militärischen Luftverkehr abgebaut werden.
Die Chronologie des Gesetzes
Am 23. Juli 2025 billigte das Bundeskabinett den gemeinsamen Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums der Verteidigung. Der Entwurf sieht erstmals vor, den beschleunigten Rechtsrahmen nicht nur auf klassische Rüstungsgüter, sondern auf alle öffentlichen Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr auszudehnen, einschließlich ziviler Güter, Bauleistungen und sonstiger Ausstattung. Damit geht das Gesetz deutlich über das BwBBG von 2022 hinaus, das noch primär auf unmittelbar einsatzrelevante militärische Ausstattung fokussiert war.
Am 15. September 2025 sprach sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme (Drs. 377/1/25) grundsätzlich für den Gesetzentwurf aus, mahnten jedoch an, die Auswirkungen der vergaberechtlichen Erleichterungen auf KMU, Start-ups und neue Marktteilnehmer sorgfältig zu evaluieren. Zudem regten sie die Ausweitung des BwPBBG auf öffentliche Aufträge zur Zivilen Verteidigung an von Bund, Ländern und Kommunen auszuweiten. Am 26. September 2025 beschloss der Bundesrat, seine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen gemäß Art. 76 Abs. 2 GG an den Bundestag zu übermitteln.
Am 1. Oktober 2025 brachte die Bundesregierung den Gesetzentwurf als BT-Drs. 21/1931 in den Bundestag ein. Dem Entwurf beigefügt waren die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung, in der u.a. eine Ausweitung auf weitergehende zivile Verteidigungsaufgaben von Bund, Ländern und Kommunen ohne echt Begründung abgelehnt wurde.
Die erste Lesung im Bundestag am 9. Oktober 2025 verdeutlichte die politischen Konfliktlinien. Während die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen die Beschleunigung der Beschaffung als sicherheitspolitische Notwendigkeit darstellten, äußerten Kritiker Zweifel an der Ausdehnung auf zivile Bedarfe und warnten vor Nachteilen für den Mittelstand. Der Bundestag überwies den Entwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie an den Haushalts- und Verteidigungsausschuss.
Am 10. November 2025 fand im Ausschuss für Wirtschaft und Energie eine öffentliche Anhörung statt. Industrie- und Verbandsvertreter begrüßten die Zielsetzung der Beschleunigung, wiesen jedoch erneut auf Risiken für Wettbewerb und mittelständische Beteiligung hin. Insbesondere die Aussetzung der Losvergabe und unklare Auswahlkriterien bei Innovationspartnerschaften wurden kritisch diskutiert. Die Bundesregierung betonte demgegenüber die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Erfüllung von Bündnisverpflichtungen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie legte am 14. Januar 2026 seine Beschlussempfehlung vor (BT-Drs. 21/3635). Der Entwurf wurde in mehreren Punkten präzisiert. So wurde die Anwendung der Erleichterungen ausdrücklich auf Bedarfe der Bundeswehr begrenzt, Berichtspflichten zur Anwendung des Gesetzes ausgeweitet und die Evaluierung der Auswirkungen – insbesondere auf den Mittelstand – gestärkt. Weitere Klarstellungen betrafen unter anderem Innovationspartnerschaften, internationale Kooperationen und Haushaltskontrollmechanismen.
In der dritten Beratung am 15. Januar 2026 bestätigte der Bundestag diese Linie. Der Gesetzentwurf wurde in Ausschussfassung angenommen. Kritische Stimmen von Grünen und Linken, die insbesondere Transparenz- und Wettbewerbsdefizite bemängelten, konnten sich nicht durchsetzen. Der parallel beratene Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/3638), der eine stärkere strategische und europäische Einbettung der Beschaffung forderte, wurde abgelehnt.
Einordnung
Das BwPBBG wird als notwendiger Befreiungsschlag von jahrzehntelanger Bürokratie präsentiert. Bei nüchterner Betrachtung birgt es jedoch erhebliche Risiken für den Wettbewerb, die Transparenz und den Mittelstand. Die sicherheitspolitische Begründung rechtfertigt zwar beschleunigte Verfahren, entbindet den Gesetzgeber aber nicht von der Pflicht, grundlegende wettbewerbsrechtliche Schutzmechanismen zu wahren.
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs und die zeitweise Aussetzung der Losvergabe markieren einen tiefen Eingriff in bewährte Strukturen. Mittelständische Unternehmen drohen dadurch strukturell aus dem direkten Wettbewerb um Großaufträge verdrängt zu werden. Zudem wird der Rechtsschutz im Nachprüfungsverfahren zugunsten einer vermeintlichen Geschwindigkeit spürbar eingeschränkt.
Darüber hinaus verpasst das Gesetzgebungsvorhaben die Chance, eine umfassende Erweiterung auf Bund, Länder und Kommunen im Bereich der Zivilen Verteidigung konsequent zu Ende zu denken. Dass dieser Bereich in der jetzigen Struktur des BwPBBG teilweise ausgeklammert bleibt, mag verfassungsrechtlich logisch begründet sein, lässt aber wesentliche Probleme ungelöst. Gerade im Bereich der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) besteht massiver Nachholbedarf – das haben unter anderem die Stromausfälle in Berlin schmerzhaft verdeutlicht. Der Schutz von KRITIS beginnt nicht erst, wenn der Ernstfall eingetreten ist.
Das Gesetz wirkt damit weniger wie eine strukturelle Reform der Beschaffung, sondern eher wie ein sicherheitspolitisches Sonderregime. Ob es gelingt, kurzfristige Beschleunigung mit einem langfristig funktionierenden Wettbewerb zu vereinen, bleibt offen. Die vorgesehenen Evaluierungen werden entscheidend sein, um zu verhindern, dass ein Instrument zur Krisenbewältigung zu einer dauerhaften Schwächung der Vergabeordnung führt.