Vergaberechtliche Einordnung: Warum die „MAUS-Direktvergabe“ scheiterte

Die Ablehnung der geplanten Direktvergabe des Mobilen Aufklärungsunterstützungssystems (MAUS) durch den Haushaltsausschuss Ende Januar 2026 wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grenzen wettbewerbsloser Beschaffung im Verteidigungsbereich. Das 600-Millionen-Euro-Vorhaben sollte ohne Ausschreibung direkt an Rohde & Schwarz vergeben werden, doch die vergaberechtliche Begründung überzeugte die Parlamentarier nicht.

Rechtlicher Rahmen: VSVgV als Sonderregime

Für Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffungen gilt die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), die auf der EU-Richtlinie 2009/81/EG basiert. Eine Beauftragung ohne Wettbewerb ist nur im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 VSVgV zulässig, als eng begrenzte Ausnahme vom Wettbewerbsgrundsatz.

§ 12 VSVgV nennt abschließende Tatbestände, etwa wenn aus technischen Gründen oder zum Schutz von Ausschließlichkeitsrechten nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag ausführen kann (§ 12 Abs. 1 lit. c) VSVgV) oder wenn äußerste Dringlichkeit vorliegt, die mit einem Wettbewerbsverfahren nicht vereinbar ist (§ 12 Abs. 1 lit. b) VSVgV). Diese Ausnahmetatbestände sind von der Vergabestelle substantiiert zu begründen und zu dokumentieren.

Die Alleinstellungsbehauptung: Technische Alternativlosigkeit?

Das Verteidigungsministerium (BMVg) argumentierte, nur Rohde & Schwarz könne MAUS in der erforderlichen Zeit liefern. Vergaberechtlich hätte dies bedeutet, dass kein anderer Anbieter die spezifischen technischen Anforderungen erfüllen kann, eine hohe Beweislast.

Der Haushaltsausschuss sah diese Alternativlosigkeit nicht als gegeben an und stoppte die geplante Direktvergabe des militärischen Großauftrags. Solche Entscheidungen gegen die Bundeswehrführung sind äußerst selten und gelten als politisches Misstrauensvotum. Medienberichten zufolge verwiesen die Mitglieder des Haushaltsausschusses auf weitere Anbieter wie Plath und Hensoldt, die ebenfalls militärische elektronische Aufklärungssysteme herstellen. Bei einem Auftragsvolumen von 600 Millionen Euro und der Verfügbarkeit weiterer Marktteilnehmer erschien der vollständige Ausschluss von Wettbewerb vergaberechtlich nicht mehr begründbar.

Nach der Rechtsprechung genügt für „technische Alternativlosigkeit“ nicht der Hinweis auf ein bevorzugtes System oder einen schnell verfügbaren Hersteller, sondern es bedarf einer belastbaren, aktenkundigen Markterkundung und einer prüfbaren Alternativenanalyse. Danach ist positiv nachzuweisen, dass weder funktionale Äquivalente existieren noch zumutbare technische Anpassungen anderer Lösungen den Bedarf abdecken könnten und dass der fehlende Wettbewerb nicht durch eine (künstlich) zu enge Bedarfsdefinition erzeugt wurde; an dieser stringent dokumentierten Begründung dürfte es im MAUS-Vorhaben gefehlt haben.

Dringlichkeit als Rechtfertigung: Selbst verschuldet?

Als weiteres Argument führte das Ministerium Zeitdruck an: Das verhandelte Angebot von Rohde & Schwarz sei nur bis zum 31.01.2026 gültig gewesen. Nach § 12 Abs. 1 lit b) VSVgV rechtfertigt jedoch nur eine Dringlichkeit, die „durch unvorhersehbare Ereignisse“ entstanden ist und nicht dem Auftraggeber zuzurechnen ist, den Verzicht auf Wettbewerb.

Entscheidend ist, dass das MAUS-Projekt bereits seit Oktober 2025 verzögert war und damals nicht auf die Tagesordnung des Ausschusses kam. Wenn Dringlichkeit wesentlich durch eigene Planungs- und Verfahrensabläufe mitverursacht wurde, greift der Ausnahmetatbestand nicht. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses dürften hier zu Recht eine selbst geschaffene Dringlichkeit vermutet haben, vergaberechtlich ein klassischer Grund für das Nichtvorliegen einer tatsächlichen Dringlichkeit. Eine vergaberechtlich tragfähige „tatsächliche“ Dringlichkeit liegt nur vor, wenn ein unvorhersehbares Ereignis zu einer Lage führt, in der die Mindestfristen regulärer Verfahren objektiv nicht eingehalten werden können und die Dringlichkeitsumstände dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sind (keine „selbst geschaffene“ Dringlichkeit).

Abgrenzung zu „Art. 346 AEUV“-Fällen

In anderen Rüstungs-/ Sicherheitsbeschaffungen wird teils nicht nur mit § 12 VSVgV gearbeitet, sondern mit der Bereichsausnahme über Art. 346 AEUV, § 107 Abs. 2 GWB (Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen).

Das OLG Düsseldorf hat in dem Beschluss vom 01.12.2023 (VII-Verg 22/23) im Fall „Funkgeräte der Bundeswehr sind als Kriegsmaterial vergaberechtsfrei!“ (s. Vergabeblog.de vom 26/08/2024 Nr. 57284) ausgeführt, dass Art. 346 AEUV eng auszulegen ist und der Mitgliedstaat die Erforderlichkeit nachweisen muss. Diese sehr enge Ausnahme von der Anwendung des Vergaberechts lag nicht vor, so dass der Anwendungsbereich der VSVgV zutreffend gegeben war.

Konsequenzen: Wettbewerb als Ultima Ratio

Die Ablehnung durch den Haushaltsausschuss zwingt das Beschaffungsamt nun zu einem „regulären Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ nach § 11 Abs. 1 VSVgV. Dies bedeutet allerdings für das künftige Verfahren erhebliche zeitliche Aufwendungen, da die erneute Veröffentlichung, Mindestfristen, Angebotsprüfung und mögliche Nachprüfungsverfahren Monate oder Jahre dauern können.

Das politische Signal ist eindeutig: Auch im sensiblen Verteidigungsbereich akzeptiert die parlamentarische Kontrolle wettbewerbslose Großaufträge nur bei zwingender, rechtlich wasserdichter Begründung. Die Ausnahmetatbestände des § 12 VSVgV sind eng auszulegen. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen oder Bevorzugung etablierter Lieferanten ohne dezidierte Begründung reichen nicht aus.

Fazit

Die Ablehnung der MAUS-Direktvergabe durch den Haushaltsausschuss sendet ein deutliches Signal: Auch im sensiblen Verteidigungs- und Sicherheitsbereich bleibt der Wettbewerbsgrundsatz die Regel, wettbewerbslose Vergaben sind die eng begrenzte Ausnahme.

​Wer sich auf technische Alternativlosigkeit (§ 12 Abs. 1 lit. c VSVgV) oder äußerste Dringlichkeit (§ 12 Abs. 1 lit. b VSVgV) beruft, muss die Voraussetzungen substantiiert und nachprüfbar darlegen. Das bedeutet konkret: eine vollständige, dokumentierte Markterkundung, die belegt, dass keine funktionalen Äquivalente existieren und zumutbare technische Anpassungen ausscheiden; eine Begründung, warum die Dringlichkeit unvorhersehbar und nicht zurechenbar ist; und den Nachweis, dass die behauptete Ausnahmesituation nicht durch eigene Planung, Verfahrensverzögerungen oder zu enge Leistungsbeschreibung selbst geschaffen wurde.

​Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen – „nur dieser Anbieter kann schnell liefern“, „das Angebot läuft bald aus“ – genügen nicht, um die strengen Tatbestandsmerkmale des § 12 VSVgV zu erfüllen. Die parlamentarische Kontrolle hat im MAUS-Fall klargestellt, dass auch bei Großaufträgen im Verteidigungsbereich die vergaberechtlichen Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind und nicht als Instrument zur Umgehung von Wettbewerb dienen dürfen.