Wann sind Gesamtvergaben bei komplexen Baumaßnahmen zulässig?
Eine Gesamtvergabe mehrerer Fachlose ist nur im absoluten Ausnahmefall zulässig, etwa wenn die Gewerke derart eng mit einander verzahnt sind, dass eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig ist. Hierfür ist eine ausführliche Dokumentation vor Einleitung des Vergabeverfahrens notwendig.
Der Grundsatz der Losvergabe steht nicht erst seit dem aktuellen Gesetzgebungsvorhaben im Fokus der Diskussion (etwa Vergabeblog.de vom 18/11/2025 Nr. 72863). Einerseits ist eine Beschleunigung und Flexibilisierung von Vergabeverfahren und eine Entlastung der Verwaltung nicht zuletzt aufgrund des erheblichen Investitionsstaus in der Infrastruktur geboten. Andererseits bestehen vor allem Interessenverbände der Auftragnehmerseite auf dem Grundsatz der Losvergabe, um dem Schutz des Mittelstandes Rechnung zu tragen. Nachdem zuletzt das OLG Rostock (Vergabeblog.de vom 23/09/2024 Nr. 66639) und das OLG Düsseldorf (Vergabeblog.de vom 10/03/2025 Nr. 70144) die Zusammenfassung mehrerer Fachlose im Einzelfall bei Neubaumaßnahmen für unzulässig angesehen hatten, liegen jetzt zwei aktuelle Entscheidungen für Maßnahmen im Bestand einschließlich Rückbauleistungen vor. Diese zeigen: Gesamtvergaben können zulässig sein, die Latte liegt aber hoch!
§ 97 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB
Sachverhalt
Dem vom KG entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für die Sanierung des „Schlangenbader Tunnels“ hat der AG 11 Lose gebildet. Das erste Los umfasste den Rückbau des im Tunnel vorhandenen schadstoffbelasteten Brandschutzputzes (ca. 13.000 m²) sowie das Anbringen neuen Brandschutzputzes. Die Arbeiten sollten in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nacheinander ausgeführt werden, insbesondere, um den Zeitraum, in dem kein Brandschutz vorhanden ist, möglichst gering zu halten. Ein auf Schadstoffsanierungsarbeiten spezialisiertes Unternehmen beanstandete die gemeinsame Vergabe von Rückbau- und Neubauleistungen und stellte einen Nachprüfungsantrag, dem die VK Berlin stattgab. Der AG legte hiergegen sofortige Beschwerde zum KG ein.
Der vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall betrifft den Rückbau und Ersatzneubau der Quenzbrücke in Brandenburg. Auf dieser Brücke verläuft eine Bundesstraße. Die Brücke quert sowohl eine Bundeswasserstraße als auch die Gleise der Werksbahn eines Elektrostahlwerks. Der AG plant, die Bestandsbrücke durch einen Neubau zu ersetzen. Hierfür soll zunächst die neue Brücke als Behelfsbrücke errichtet und diese nach erfolgtem Rückbau der Bestandsbrücke mittels Querverschub an die Stelle der alten Brücke verschoben werden. Der AG schrieb beide Leistungen (Rückbau Bestandsbrücke und Errichtung Neubau) als Gesamtvergabe aus. Auch hier wendete sich ein Unternehmen gegen die Gesamtvergabe und begehrte die Bildung von Fachlosen, insbesondere für den Rückbau, Erdbau- und Spezialtiefbauarbeiten. Nachdem die VK Bund den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen hatte, legte das Unternehmen sofortige Beschwerde zum OLG Düsseldorf ein.
Die Entscheidungen
Das KG hält eine Gesamtvergabe im konkreten Fall für unzulässig und weist die Beschwerde des AG zurück. Das OLG Düsseldorf hingegen hält eine Gesamtvergabe zu zulässig und weist die Beschwerde des Unternehmens zurück.
Rechtliche Würdigung
Beide Gerichte legen zunächst denselben Maßstab für eine zulässige gemeinsame Vergabe mehrerer Fachlose an: Diese ist nur dann zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dies setzt die Feststellung voraus, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe die Einhaltung des Gebots der Losaufteilung sprechenden Gründe überwiegen. Hierbei bleiben Gründe, welche einer losweisen Vergabe immanent sind, von vornherein unbeachtet.
So beurteilte das KG die Ausführungen des AG, bei der Gesamtvergabe „würde alles schneller gehen“, es wäre nicht hinreichend Platz für parallele Arbeiten von zwei Auftragnehmern und die Schnittstellen zwischen den Leistungen seien nur schwer zu handhaben, als zu abstrakt. Die Ausführungen erlaubten nicht die Feststellung, dass die Nachteile nicht auch bei einer Gesamtvergabe entstehen können. Das KG vermisst konkrete Darlegungen über den Bauablauf, aus denen konkret die besonderen Beeinträchtigungen einer getrennten Vergabe herzuleiten werden. Die vom AG geltend gemachte besondere Eilbedürftigkeit des Bauvorhabens bleibt ebenfalls unkonkret.
Das OLG Düsseldorf hingegen sieht eine Gesamtvergabe ausnahmsweise aufgrund der ungewöhnlich engen technischen Verzahnung als gerechtfertigt an. Die technische Umsetzung stellt Anforderungen an die Koordinierung, die über das auch im Brückenbau übliche Maß hinausgehen. Es geht um eine sicherheitsrelevante, ganz besonders anspruchsvolle Feinjustierung von Arbeiten, die zum Teil gleichzeitig ausgeführt werden und nahtlos ineinandergreifen müssen. Besonders hebt das OLG das Koordinationserfordernis in Bezug auf die Abstützungsmaßnahmen hervor, die mit den Rückbaumaßnahmen einherzugehen haben. Die Parallelität von Rückbau, Ersatzbau und Neubau geht über den einem Auftraggeber stets zuzumutenden Mehraufwand bei der Koordination hinaus. Kritik übt das OLG Düsseldorf indes an der Dokumentation des AG. Gründe, welche der AG im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zur Rechtfertigung der Gesamtvorgabe anführte, konnte das OLG nicht berücksichtigen, darunter eine „Gewährleistungsproblematik“, Ausführungen zum Baufeld und den Auswirkungen auf den Straßen- und Schiffsverkehr.
Die beiden Gerichte wenden zudem einen abweichenden Überprüfungsmaßstab bei der Kontrolle der für eine Gesamtvergabe herangezogenen Gründe an: Während das OLG Düsseldorf dem AG einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt, hält das KG eine Vollkontrolle für erforderlich. Entscheidungserheblich war diese Meinungsverschiedenheit indes nicht, sodass kein Gericht den BGH anrufen musste.
Praxistipp
Beide Entscheidungen verdeutlichen, dass eine Gesamtvergabe mehrerer Lose nur im Ausnahmefall zulässig ist. Damit eine solche Vergabe auch vor Gericht Bestand hat, müssen nicht nur technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern, darüber hinaus muss der AG diese Gründe und die Interessenabwägung ausführlich vor Beginn des Verfahrens dokumentieren. Gründe, die der AG erst im Nachprüfungsverfahren „nachschiebt“, können durch die Nachprüfungsinstanzen nicht berücksichtigt werden. Die Gründe dürfen nicht pauschal und abstrakt sein, sondern stets aus den konkreten Spezifika des einzelnen Projekts folgen. Es muss deutlich werden, dass die Nachteile einer Einzelvergabe bzw. Vorteile der Gesamtvergabe ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall ausnahmsweise rechtfertigen.
Hinweis
Der Autor war in beiden Verfahren als Verfahrensbevollmächtigter beteiligt.