Hamburg: Vergabegesetz soll erstmals echte Tariftreue-Regelung bekommen

Hamburg plant die Einführung einer verbindlichen Tariftreueregelung im Vergaberecht. Der Senat hat eine entsprechende Reform des Hamburgischen Vergabegesetzes beschlossen. Ziel ist es, Lohndumping bei öffentlichen Aufträgen zu verhindern und die Tarifbindung zu stärken. Das Gesetz steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Bürgerschaft.

Tariftreue als zentrales Element der Reform

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 31.03.2026 eine Reform des Hamburgischen Vergabegesetzes beschlossen. Erstmals soll eine verbindliche Tariftreueregelung im Landesvergaberecht verankert werden.

Künftig soll der Senat ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung Vorgaben für Auftragnehmer festzulegen. Diese betreffen insbesondere tariforientierte Entgelte sowie grundlegende Arbeitsbedingungen wie Urlaub, Arbeits- und Ruhezeiten.

Auch nicht tarifgebundene Unternehmen werden verpflichtet, entsprechende Bedingungen einzuhalten und nachzuweisen.

Ziel: Verhinderung von Lohndumping

Mit der Reform verfolgt der Senat das Ziel, Lohndumping im Rahmen öffentlicher Auftragsvergabe zu unterbinden. Öffentliche Mittel sollen stärker an sozialpolitische Mindeststandards geknüpft werden.

Die geplante Regelung steht im Einklang mit vergleichbaren Initiativen auf Bundesebene und setzt zugleich ein zentrales Vorhaben des hamburgischen Regierungsprogramms um.

Bedeutung für die Vergabepraxis

Die praktische Relevanz der Reform ist erheblich: Hamburg vergibt jährlich allein im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen Aufträge im Volumen von rund 340 Mio. Euro.

Für Unternehmen ist insbesondere mit folgenden Auswirkungen zu rechnen:

  • Ausweitung von Nachweis- und Dokumentationspflichten
  • Anpassungsbedarf bei Entgeltstrukturen
  • potenzielle Wettbewerbsverschiebungen zugunsten tarifgebundener Unternehmen

Mit der geplanten Einführung der Tariftreuepflicht positioniert sich Hamburg als Vorreiter im Bereich eines stärker sozial ausgerichteten Vergaberechts.

Gleichzeitig dürfte die Reform die Diskussion über die Balance zwischen sozialpolitischen Zielsetzungen und vergaberechtlicher Verfahrensvereinfachung weiter intensivieren.

Weitere Vereinfachungen im Vergaberecht beabsichtigt

In Hamburg wird zudem beabsichtigt, den sogenannte Unterschwellenbereich (Liefer- und Dienstleistungen: bis 216.000 Euro, Bau: bis 5.404.000 Euro) künftig nicht mehr im Gesetz durch Verweisung auf die Unterschwellenvergabeordnung und die Vertragsverordnung für Bauleistungen Teil A zu regeln. Vielmehr erfolgt der Verweis im Rahmen von Verwaltungsvorschriften, um auch auf der regulatorischen Ebene höhere Flexibilität und bessere Reaktionsmöglichkeit auf sich ändernde Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Auch hier hat der Senat die Möglichkeiten der Entbürokratisierung im Vergaberecht konsequent benutzt.

Weiteres Verfahren

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Reform steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hamburgischen Bürgerschaft. Erst im Anschluss kann die konkrete Ausgestaltung durch Rechtsverordnung erfolgen.

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Quelle: Finanzbehörde Hamburg