Vergabebeschleunigungsgesetz: Dr. Konrad Körner, MdB im Interview

KörnerMit dem Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion Dr. Konrad Körner, MdB und Mitglied des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung, hat das DVNW über die Novellierungen im Vergaberecht gesprochen, die der Bundestag in der vergangenen Woche durch das Vergabebeschleunigungsgesetz auf den Weg gebracht hat (s. hierzu Vergabeblog.de vom 24/04/2026 Nr. 74092).

Herr Abgeordneter Körner, was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Änderungen am Gesetz?

Für die Praxis ist insbesondere die Anhebung des Schwellenwertes für Direktaufträge im Bund von großer Bedeutung. Mit 50.000 Euro erfolgt hier eine deutliche Erhöhung.

Mit der – bewusst vorsichtigen – Weiterentwicklung des Losgrundsatzes schaffen wir zusätzliche Flexibilität für wichtige Infrastrukturvorhaben, und zwar in einer mittelstandsfreundlichen Ausgestaltung über einen erhöhten Schwellenwert. Gleichwohl werden wir diese Änderung zeitnah evaluieren. Denn sowohl die Erwartungen der öffentlichen Hand als auch die Befürchtungen des Mittelstandes sind in diesem Bereich erheblich.

Bürokratieentlastung entsteht jedoch nicht durch eine einzelne Maßnahme, sondern durch das Zusammenspiel mehrerer Reformschritte. Ein Beispiel sind die Änderungen in § 122 GWB sowie in §§ 42 und 48 VgV, die die Nachweispflichten vereinfachen. Dabei wird klargestellt: Nachweise sind künftig erst von denjenigen Bietern vorzulegen, die im Verfahren tatsächlich eine realistische Zuschlagschance haben. Und wer sich schon einmal gewundert hat, wie eine Vier-Augen-Angebotsöffnung eigentlich im digitalen, revisionssicheren Vergabeportal funktionieren soll: Auch das wird endlich angepasst.

Dabei wird auch bei den Nachprüfungsverfahren der Fokus klar auf Entbürokratisierung und Beschleunigung gelegt: Verfahren sollen künftig vornehmlich in Textform geführt und insgesamt digitaler ausgestaltet werden – von der Aktenübermittlung bis zur Verhandlung. Damit setzen wir rechtlich um, was in der Praxis bereits Standard ist. Und wie sich Verfahren darüber hinaus spürbar straffen lassen, wird ebenfalls adressiert: Entscheidungen werden verstärkt durch den Vorsitzenden oder hauptamtliche Beisitzer getroffen, die Entscheidung nach Aktenlage ausgeweitet und die Verfahrensdauer insgesamt begrenzt.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern schließlich die Verordnungsermächtigungen zu weiteren Nachhaltigkeitskriterien. Hier besteht das Risiko, dass in der nachgelagerten Rechtsetzung erneut erhebliche Bürokratie entsteht.

Als Mitglied des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung, welche Änderungen im Vergaberecht halten Sie insbesondere mit Blick auf die Stärkung der digitalen Souveränität für besonders relevant?

Ich halte für sehr sinnvoll, dass digitale Aspekte stärker im Vergaberecht verankert werden, weil wir an diesem Punkt dramatischen Nachholbedarf haben. Öffentliche Auftraggeber erhalten dadurch mehr Spielraum, strategische digitale Interessen zu berücksichtigen und zugleich die digitale Souveränität Deutschlands langfristig zu stärken. Konkret wurden drei Dinge geändert: Erstens wurden die Ausführungsbedingungen in § 128 GWB hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der digitalen Souveränität ausgeweitet, sodass entsprechende Belange berücksichtigt werden können. Zweitens wurde der § 107 GWB ausgeweitet, sodass nun auch klargestellt ist, dass Cybersicherheit und digitale Souveränität wesentliche Sicherheitsinteressen darstellen können. Drittens wurde in § 58 VgV ausdrücklich klargestellt, dass auch Zuschlagskriterien Aspekte der digitalen Souveränität umfassen können. Das ist wichtig, um keine Streitigkeiten um den Bezug zum Auftragsgegenstand aufkommen zu lassen. Gleichzeitig bleibt es dabei, dass die öffentliche Hand bei alledem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss und die Verankerung der digitalen Souveränität nicht dazu führen darf, dass unabhängig vom tatsächlichen Bedarf einseitig besonders kosten- oder sicherheitsintensive Lösungen gefordert werden.

Eigentlich war das Gesetz bereits für Anfang 2026 geplant gewesen. Warum ist es zu der Verzögerung gekommen? Was waren die Stimmen im Zusammenhang mit den Losregelungen?

Die Verzögerung ist aus meiner Sicht nicht ungewöhnlich, wenn unterschiedliche Interessen austariert werden müssen. Zudem hat sich bekanntermaßen auch der Koalitionsausschuss intensiv mit dem Vorhaben befasst. Gleichwohl hätte ich mir gewünscht, dass es schneller vorangeht. Hintergrund waren erhebliche Bedenken aus der Wirtschaft, insbesondere aus dem Mittelstand: KMU und Handwerksbetriebe haben befürchtet, durch Änderungen bei den Losregelungen faktisch vom Markt ausgeschlossen zu werden und künftig deutlich weniger oder gar keine öffentlichen Aufträge zu erhalten. Das muss mit dem Wunsch nach Beschleunigung in Einklang gebracht werden. Umso wichtiger ist für mich klarzustellen, dass der Primat des Losgrundsatzes weiterhin erhalten bleibt und wir einen tragfähigen Kompromiss zwischen Erwartungen der öffentlichen Hand und den Befürchtungen des Mittelstandes gefunden haben.

Zur Beschleunigung und vergaberechtlichen Flankierung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wird ein neuer Ausnahmetatbestand vom Losgrundsatz geschaffen (§ 97 Absatz 4 GWB). Dabei kann, wenn es die Realisierung dringlicher, vom Sondervermögen finanzierter Infrastrukturvorhaben erfordert, bei Aufträgen, deren Wert das Zweieinhalbfache der EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, vom Losgrundsatz abgewichen werden. Ursprünglich war eine Regelung vorgesehen, die wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe ausreichen ließ, um den Grundsatz aufzuweichen. Von diesem Grundsatz hat man sich im nun beschlossenen Gesetzf wieder gelöst. Das bedeutet, dass z.B.bei Bauvorhaben eine Abweichung vom Losgrundsatz erst ab einem geschätzten Auftragsvolumen von knapp 20 Mio. EUR zu rechnen ist. Welche praktische Relevanz hat diese Neuregelung?

Die Relevanz ergibt sich für den Bereich des Bundes, dort insbesondere im Verkehrsbereich, unmittelbar aus der Vorschrift selbst. Gleichzeitig haben wir den Punkt der Mischfinanzierung noch einmal im Entschließungsantrag aufgegriffen, sodass auch Kommunen bei Nutzung der Mittel des Sondervermögens davon profitieren können. Die Befürchtungen des Mittelstandes und die Erwartungen der öffentlichen Hand sind an diesem Punkt sehr groß.

Die vorgesehene, schnelle Evaluierung bis zum 30.09.2027 stellt zudem sicher, dass die Wirkung zeitnah überprüft wird. Ich bin davon überzeugt, dass sich die neue Regelung bewähren wird und die Befürchtungen unbegründet sind.

Der Bundesrat hatte sich im Vorfeld kritisch zu dem Regelungsentwurf geäußert und gemeint, dass das Merkmal der „Erforderlichkeit“ von zeitlichen Gründen einen „nahezu unerfüllbaren Begründungsaufwand“ für den öffentlichen Auftraggeber auslöst und keinen beschleunigenden Effekt haben wird. Er schlug stattdessen „rechtfertigende“ Gründe vor. Sind die Anmerkungen des Bundesrats aus Sicht der Bundesregierung unbegründet bzw. wie sieht das die Bundesregierung?

Ich habe große Sympathie für den vom Bundesrat vorgeschlagenen Begriff der „rechtfertigenden“ Gründe, weil er dem öffentlichen Auftraggeber mehr Flexibilität geben würde. Von einem “nahezu unerfüllbarem Begründungsaufwand” zu sprechen, entspricht jedoch nicht meinen fachlichen Erfahrungen. Es ist auch jetzt bereits möglich, Ausnahmen vom Losgrundsatz zu begründen.

Richtig ist allerdings: Der Losgrundsatz ist eine deutsche Sonderregel, wenn auch eine zum Schutz des Mittelstandes. Europarechtlich ist keine Pflicht zur Losaufteilung vorgesehen; vielmehr ist lediglich geregelt, dass öffentliche Auftraggeber Aufträge in Lose aufteilen können und begründen müssen, wenn sie davon absehen.

Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Regelung der Losvergabe im Bereich Zivilschutz, Katastrophen- und Brandschutz komplett zu streichen (§97 Abs.4a – neu – GWB). Hierfür hat der Bundesrat eine umfassende Begründung unter Verweis auf zeitliche Risiken angefügt. Den Vorschlag des Bundesrats lehnt die Bundesregierung zugunsten des Schutzes des Mittelstands allerdings ab. Wie passt das mit den gegenwärtigen geopolitischen Entwicklungen zusammen?

Man muss auch die andere Perspektive sehen: Es gibt bereits heute ein sehr großes Volumen, bei dem vom Grundsatz der Losvergabe abgewichen wird, allein das Volumen des Sondervermögens zeigt, in welcher Größenordnung wir uns bewegen. Ausnahmen vom Losgrundsatz müssen immer sorgfältig gegen das Ziel einer mittelstandsfreundlichen Vergabe und die Beteiligung des Mittelstands an öffentlichen Aufträgen abgewogen werden. Der Vorschlag des Bundesrates ging hier sehr weit, da er ein vollständiges Abweichen vom Losgrundsatz vorsah und nicht nur den Zivilschutz, sondern auch den Katastrophen- und Brandschutz umfasste. In diesen Bereichen würde ich im Übrigen aus politischer Sicht sehr empfehlen, stärker mit Standardisierungen zu arbeiten. Das machen wir im Bereich des Technischen Hilfswerks mittlerweile, und es kann erhebliche Kosten sparen. Feuerwehrhäuser müssen keine architektonischen Meisterwerke sein.

Ein weiterer wichtiger Änderungspunkt sind die Rechtsschutzregelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Insbesondere die Neuregelung, dass die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde des vor der Vergabekammer unterlegenen Antragstellers wegfallen soll, hat Bedenken hervorgerufen, dass der Rechtsschutz zu kurz greift und zudem vermiedene Kosten lediglich in den Schadensersatz verschoben werden. Wie sehen Sie das?

Der Rechtsschutz greift nicht zu kurz, die Gefahr einer Verschiebung in den Schadensersatz besteht allerdings. Das müssen wir in der Praxis jetzt beobachten. Wir wollen zumindest durch das umgekehrte Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der aufschiebenden Wirkung für mehr Flexibilität und Eigenverantwortung auf Auftraggeberseite sorgen. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 173 GWB kann nämlich in Einzelfällen Vergaben erheblich verzögern, sodass die nun verabschiedete Neuregelung hier zu schnelleren Entscheidungen beitragen kann. Gleichzeitig sollte man die praktische Bedeutung nicht überschätzen: Nur ein sehr kleiner Teil der Vergaben landet überhaupt vor den Vergabekammern, und lediglich bis zu etwa 150 Verfahren pro Jahr, also deutlich unter 1 %, gehen in die zweite Instanz. Die Beschleunigungswirkung bleibt daher punktuell und sollte nur als ein kleiner Bruchteil dieser Reform gesehen werden.

Herr Körner, vielen Dank für das Gespräch.

Dr. Konrad Körner, MdB

Dr. Konrad Körner, MdB