Bundestariftreuegesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – Große Wirkung trotz begrenztem Anwendungsbereich?

PolitikMit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 30. April 2026 wurde das Bundestariftreuegesetz (BTTG) Realität (siehe auch Vergabeblog.de vom 31/03/2026 Nr. 73896). Seit 1. Mai 2026 gilt: Bundesaufträge werden grundsätzlich nur noch bei Einhaltung der Tariftreue vergeben. Wie weit das Gesetz in der Praxis trägt, wird sich allerdings erst zeigen. Entscheidend wird sein, wie schnell die angekündigten Rechtsverordnungen folgen – und wie durchsetzungsstark die Prüfstelle Bundestariftreue agiert.

Anwendungsbereich

Das BTTG gilt für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau‑ und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags‑ oder Vertragswert von 50.000 Euro netto. Erfasst sind nicht nur klassische Bundesbehörden, sondern auch bundesnahe Auftraggeber, auf die der Bund einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Nicht erfasst sind:

  • Lieferaufträge,
  • Vergaben der Länder und Kommunen (diese unterliegen ggf. eigenem Landesrecht).

Der unmittelbare Anwendungsbereich beschränkt sich bewusst auf die Bundesebene, ergänzt jedoch die bestehenden Tariftreuegesetze der Länder.

Start-ups mit innovativen Leistungen sollen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung bei Aufträgen unterhalb von EUR 100.000 insgesamt von der Verpflichtung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens befreit werden, sodass auch das BTTG nicht zur Anwendung kommt.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind zudem auch verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne des § 104 GWB sowie Vergabeverfahren zur Deckung jeglichen Bedarfs der Bundeswehr befristet bis zum 31.12.2032.

Im Geltungsbereich des BTTG müssen Auftragnehmer ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren, die in einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt werden (Tariftreueversprechen). Die Rechtsverordnung wird auf Antrag einer oder beider Tarifvertragsparteien (Gewerkschaft und/oder Arbeitgebervereinigung) erlassen.

Kontrolle, Nachweise und Zertifizierung

Zur Durchsetzung der Tariftreue wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft‑Bahn‑See eingerichtet. Unternehmen müssen die Einhaltung der tariflichen Arbeitsbedingungen dokumentieren und auf Verlangen nachweisen.

Zur Begrenzung des Bürokratieaufwands sieht das Gesetz jedoch Erleichterungen vor. Unternehmen können sich zertifizieren (präqualifizieren) lassen (§ 10 BTTG). Mit einem gültigen Zertifikat entfallen umfangreiche Nachweis‑ und Dokumentationspflichten im Einzelfall.

Sanktionen und vergaberechtliche Folgen

Verstöße gegen das BTTG können erhebliche Konsequenzen haben, darunter:

  • zivilrechtliche Sanktionen,
  • Haftung für Nachunternehmer (§ 12 BTTG),
  • Eintragungen in das Wettbewerbsregister,
  • ein fakultativer Ausschluss vom Vergabeverfahren (§ 14 BTTG).

Flankierend wurden das GWB, das Wettbewerbsregistergesetz und weitere arbeits‑ und vergaberechtliche Vorschriften angepasst.

Bedeutung für die Vergabepraxis

Für öffentliche Auftraggeber des Bundes bedeutet dies vor allem: Tariftreue ist künftig regelmäßig als verbindliche Ausführungsbedingung vorzusehen. Vergabeunterlagen und Vertragsmuster sind entsprechend anzupassen. Gleichzeitig gewinnen die Schnittstellen zu Eignungsprüfung, Nachunternehmermanagement und Vertragscontrolling erheblich an Bedeutung, da die Einhaltung der Tariftreuepflichten auch während der Ausführung aktiv zu überwachen ist.

Für Unternehmen steigt der Compliance- und Prüfungsaufwand, insbesondere beim Einsatz von Nachunternehmern und in tariflich heterogenen Branchen. Auftraggeber müssen Nachweise aktiv einfordern und prüfen, während Unternehmen ihre Dokumentations- und Nachweisfähigkeit sicherstellen müssen.

Auch wenn das BTTG nur für Bundesvergaben gilt, verstärkt es den Trend zu Tariftreue als vergaberechtlichem Standard – mit Signalwirkung über die Bundesebene hinaus.

Quelle: Bundesgesetzblatt