Bayern stärkt Verteidigungsindustrie und vergaberechtliche Handlungsspielräume
Mit dem am 01. Mai in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der Verteidigungsindustrie in Bayern schafft der Freistaat vergabe-, bau- und förderrechtliche Erleichterungen für verteidigungsrelevante Vorhaben und stärkt zugleich die Möglichkeit, Beschaffungen unter Berufung auf wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Vergaberechts zu privilegieren. Für das Vergaberecht besonders interessant ist der neu eingefügte Art. 21 BayWiVG („Oberschwellenvergabe bei Sicherheitsinteressen“). Danach berühren Beschaffungen des Freistaats zur Ertüchtigung oder Sicherung der Landes- oder Bündnisverteidigung sowie des Zivilschutzes regelmäßig wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 346 AEUV; die zuständigen Staatsministerien müssen dies im Einzelfall feststellen und dokumentieren.
Weitere Regelungen betreffen insbesondere:
– Beschleunigungen im Bau- und Planungsrecht für Verteidigungsgüter,
– die Einbeziehung von Verteidigung und Rüstung in die Fördermöglichkeiten der LfA Förderbank Bayern,
– Erleichterungen für verteidigungsbezogene Industrie- und Infrastrukturvorhaben