Berlin: Abgeordnetenhaus beschließt Novelle des Vergabegesetzes
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner 88. Plenarsitzung am 18. Juni 2026 die Novelle des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) in zweiter Lesung verabschiedet. Damit endet das parlamentarische Verfahren für eines der vergaberechtlich bedeutendsten Landesgesetze der laufenden Wahlperiode.
Mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU und SPD wurden insbesondere höhere Wertgrenzen, das Bestbieterprinzip sowie Anpassungen bei den Tariftreuevorgaben auf den Weg gebracht.
Zu den wesentlichen Änderungen zählen die Anhebung der Wertgrenzen auf 75.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen sowie 500.000 Euro für Bauleistungen. Ziel ist es, Vergabeverfahren zu beschleunigen und öffentliche Auftraggeber von bürokratischem Aufwand zu entlasten. Gleichzeitig hält das Land Berlin an vergabepolitischen Sozialstandards fest und entwickelt diese teilweise weiter.
Kurz vor der Schlussabstimmung über die Novelle des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) haben die Regierungsfraktionen von CDU und SPD einen umfangreichen Änderungsantrag eingebracht. Die Änderungen betreffen insbesondere die Tariftreue, die Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie die Einführung des Bestbieterprinzips.
Die Novelle war im Vorfeld sowohl von kommunalen Auftraggebern als auch von Wirtschaftsverbänden intensiv diskutiert worden. Befürworter sehen in den Neuregelungen einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung der öffentlichen Beschaffung. Kritiker warnen hingegen vor einer zunehmenden Komplexität bei der Umsetzung der Tariftreue- und Kontrollvorschriften.
Die Reform markiert einen deutlichen Kurswechsel im Berliner Landesvergaberecht. Während Nachweis- und Verfahrenspflichten reduziert werden, hält Berlin an arbeitsmarktpolitischen Vorgaben fest. Für Auftraggeber und Unternehmen dürften insbesondere die höheren Wertgrenzen erhebliche praktische Auswirkungen haben.
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden.
Für weiterführende Informationen siehe Drucksache 19/3192 ; Drucksache 19/3328 (Dringliche Beschlussempfehlung vom 11.06.2026) sowie Drucksache 19/3192-1 (Änderungsantrag vom 17.06.2026)