Neue Beschleunigung in der öffentlichen Beschaffung: Mehr Spielräume für Start-ups und Sicherheitsbehörden ab 1. Juli 2026
Das Bundeskabinett hat am 10. Juni 2026 neue Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der öffentlichen Beschaffung beschlossen. Die „Abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung“ (AVV) sowie weitere Regelungen zur Beschleunigung von Beschaffungen wurden am 18. Juni 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten zum 1. Juli 2026 in Kraft (siehe hierzu auch Vergabeblog.de vom 23/06/2026 Nr. 74635).
Mit den Änderungen sollen zwei zentrale Herausforderungen der öffentlichen Beschaffung adressiert werden: Der bessere Zugang innovativer junger Unternehmen zum öffentlichen Markt sowie schnellere Beschaffungsmöglichkeiten für Sicherheitsbehörden.
Start-ups: Neue Wertgrenzen für innovative Beschaffungen
Mit den neuen Vorgaben sollen Start-ups bessere Zugangsmöglichkeiten zu öffentlichen Aufträgen erhalten und innovative Lösungen schneller in die Verwaltung gelangen. Die AVV schaffen hierfür zwei zentrale vergaberechtliche Erleichterungen:
- Sonderwertgrenze für Direktaufträge: Für innovative Bau-, Liefer- und Dienstleistungen von Start-ups wird eine Wertgrenze von 100.000 Euro eingeführt.
- Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen: Öffentliche Auftraggeber erhalten die Möglichkeit, dieses Verfahren anzuwenden, wenn das potenzielle Unternehmen ein Start-up ist.
Die Erleichterungen gelten nicht automatisch für jedes junge Unternehmen. Voraussetzung ist insbesondere, dass es sich um ein Start-up im Sinne der Verwaltungsvorschriften handelt und die zu beschaffende Leistung einen innovativen Charakter aufweist. Für die beiden Instrumente gelten unterschiedliche zeitliche Voraussetzungen:
- Direktauftrag bis 100.000 Euro: möglich für innovative Bau-, Liefer- und Dienstleistungen von Start-ups innerhalb der ersten vier Jahre nach Gründung.
- Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen: möglich, wenn das Unternehmen innerhalb der ersten acht Jahre nach Gründung als Start-up einzuordnen ist.
Die bestehenden vergaberechtlichen Grundsätze bleiben bestehen. Öffentliche Auftraggeber müssen weiterhin insbesondere Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Transparenz sowie Gleichbehandlung beachten. Die neuen Regelungen eröffnen zusätzliche Handlungsspielräume, ersetzen jedoch nicht die erforderliche sachliche Begründung der Beschaffungsentscheidung.
Mit den Erleichterungen wird ein strukturelles Problem im öffentlichen Einkauf adressiert: Innovative junge Unternehmen verfügen häufig noch nicht über umfangreiche Referenzen, etablierte Verwaltungsstrukturen oder langjährige Marktpräsenz. Gerade diese Unternehmen können jedoch Lösungen anbieten, die für Digitalisierung, Modernisierung und Transformationsprojekte der öffentlichen Hand relevant sind.
Sicherheitsbehörden: Mehr Flexibilität für zeitkritische Beschaffungen
Neben den Start-up-Erleichterungen sehen die neuen Regelungen zusätzliche Vereinfachungen für Beschaffungen im Bereich der Sicherheitsbehörden vor. Ziel ist es, notwendige Ausrüstung, Dienstleistungen und technische Lösungen schneller verfügbar zu machen und die Handlungsfähigkeit der zuständigen Stellen zu stärken.
Hintergrund sind veränderte sicherheits- und gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen, die zunehmend flexible und schnelle Beschaffungsprozesse erfordern. Die Regelungen betreffen insbesondere Bereiche der zivilen Sicherheit, der inneren Sicherheit, des Katastrophenschutzes sowie Nachrichtendienste.
Die bereits bestehenden Erleichterungen für bestimmte Beschaffungen der Bundeswehr werden auf weitere Sicherheitsbehörden übertragen. Eine zentrale Neuerung ist die Erweiterung der Möglichkeiten für Direktaufträge:
- Liefer- und Dienstleistungen: Direktaufträge können künftig bis zum EU-Schwellenwert ermöglicht werden.
- Bauleistungen: Einführung einer Direktauftragswertgrenze von einer Million Euro.
Damit erhalten Sicherheitsbehörden zusätzliche Flexibilität, insbesondere bei zeitkritischen Bedarfen oder wenn bestimmte Leistungen kurzfristig erforderlich sind.
Vergaberechtliche Verantwortung bleibt bestehen
Auch bei erleichterten Verfahren bleiben die grundlegenden Anforderungen des Vergaberechts bestehen. Wirtschaftlichkeit, Transparenz und eine nachvollziehbare Dokumentation der Beschaffungsentscheidung bleiben zentrale Maßstäbe.
Die neuen Regelungen schaffen zusätzliche Handlungsspielräume, ersetzen jedoch keine sorgfältige Bedarfsprüfung und Begründung. Für Vergabestellen bedeutet dies einen erweiterten Gestaltungsspielraum, aber auch eine erhöhte Verantwortung, die neuen Möglichkeiten zielgerichtet und vergaberechtskonform einzusetzen.
Befristung der Regelungen
Die neuen Erleichterungen sind zeitlich befristet ausgestaltet. Die Regelungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft und gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2035.